Seit 2023 zahlen Sie keine Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer auf die Lieferung und die Montage von Solarstromanlagen. Der sogenannte Nullsteuersatz gilt dabei für die Solarmodule sowie alle relevanten Bauteile (Montagesystem, Wechselrichter, Stromspeicher etc.). Zudem entfällt die Einkommensteuer im laufenden Betrieb. Sie können ohne Nachteile die Kleinunternehmerregelung wählen, müssen keine Umsatzsteuer für die PV-Anlage abführen und sparen sich sogar die Gewinn-und-Verlust-Rechnung für die Solartechnik.
PV-Anlage steuerfrei kaufen und betreiben: Das ist zu beachten
Beratung anfordernMit dem Ziel, den Ausbau regenerativer Energien in Deutschland voranzutreiben, baut die Regierung immer mehr Hürden ab. Eine davon ist die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen, die vielen Hausbesitzern zu schaffen machte. Seit 2023 gelten hier wesentliche Vereinfachungen – neue PV-Anlagen sind seitdem steuerfrei. Und das nicht nur in Bezug auf die Mehrwertsteuer beim Kauf, sondern auch auf die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer im laufenden Betrieb. Welche Voraussetzungen dabei gelten und wann Sie von der Steuerbefreiung für PV-Anlage profitieren, erklären wir in den folgenden Abschnitten.
PV-Anlage steuerfrei kaufen, dank Nullsteuersatz bei Mehrwertsteuer
Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 am 01. Januar 2023 wurde vieles einfacher. Das gilt vorrangig für private Verbraucher, die Strom künftig selbst vom eigenen Dach ernten wollen. Denn diese profitieren von einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Im Detail geht es dabei um den § 12 „Steuersätze“, mit dem die Bundesregierung die Umsatzsteuer für neue Photovoltaikanlagen auf null Prozent reduziert. Das gilt für:
Die Lieferung und Montage von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher.
Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden für das Gemeinwohl dienende Tätigkeiten. Erfüllt ist diese Vorgabe automatisch dann, wenn die Leistung der Anlage nach Marktstammdatenregister (MaStR) nicht mehr als 30 Kilowatt Peak (kWp) beträgt.
Nullsteuersatz gilt seit 2023 für alle neuen und sanierten Photovoltaikanlagen
Der Nullsteuersatz reduziert die Mehrwert- oder Umsatzsteuer von 19 auf null Prozent und wirkt daher wie eine Steuerbefreiung. Von dieser profitieren alle Käufer, die sich seit 2023 für eine neue Solarstromanlage entscheiden. Aber auch Besitzer bestehender Systeme bekommen die PV-Anlage steuerfrei. Und zwar immer dann, wenn Sie Komponenten ersetzen oder erweitern. Möchten Sie etwa einen Stromspeicher an Ihrer Photovoltaikanlage nachrüsten lassen, zahlen Sie dafür keine Mehrwertsteuer. Da Händler und Handwerker dazu angehalten sind, die steuerlichen Erleichterungen an Ihre Kunden weiterzugeben, sparen Sie seit 2023 bei der Anschaffung und Sanierung von Solarstromanlagen bares Geld.
Steuerbefreiung für PV-Anlagen ohne Formular
Um von der Steuerbefreiung für PV-Anlagen zu profitieren, benötigen Sie kein separates Formular. Denn Händler und Handwerksbetriebe weisen den Nullsteuersatz automatisch in Ihren Rechnungen aus. In einigen Fällen müssen Sie allerdings bestätigen, dass Sie die Vorgaben aus § 12 des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Denn folgende PV-Anlagen sind nicht steuerfrei:
- Anlagen, die nicht durch Sie betrieben werden
- Anlagen für öffentlich oder nicht privat genutzte Gebäude
- Mobile Photovoltaikanlagen (Ausnahme: Balkonkraftwerke)
- Gemietete Anlagen ohne Möglichkeit der Übernahme
Sonderfall: Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer von PV-Anlagen zur Miete
Eine gemietete Photovoltaikanlage ist nur in bestimmten Fällen steuerfrei. Voraussetzung, um auch dabei von der Erleichterung zu profitieren, ist die Übernahmemöglichkeit im Mietvertrag. Geht die Anlage zum Ende der Mietzeit gegen einen geringen Betrag in Ihr Eigentum über, ist die Anschaffung mit einem Kauf oder einer Lieferung vergleichbar und Sie bekommen die PV-Anlage steuerfrei.
Keine Einkommens- und Umsatzsteuer für selbst erzeugten Solarstrom
Neben dem Umsatzsteuergesetz änderte das Jahressteuergesetz auch das Einkommensteuergesetz (EStG). Im Detail geht es dabei um steuerfreie Umsätze nach § 3, denen Einnahmen und Entnahmen durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen ergänzt wurden. Die Regelung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 und ermöglicht, dass Sie Ihre PV-Anlage steuerfrei betreiben können. Da so weder auf den selbst genutzten noch auf den eingespeisten Strom Steuern anfallen, ist der Aufwand beim Betrieb einer Solarstromanlage deutlich geringer.
Kleine Anlagen und Anlagen auf Wohngebäuden profitieren
Die Einkommensteuer für PV-Anlage entfällt laut § 3 Punkt 72 EStG für alle Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden wie Garagen oder Carports). Zudem sind auch Solarstromanlagen auf Nichtwohngebäuden von der Steuer befreit, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt Peak beträgt.
Handelt es sich um größere Gebäude, gilt eine Grenze von 15 Kilowatt Peak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Allerdings ist eine PV-Anlage nur steuerfrei, wenn die Leistung für eine steuerpflichtige Person oder einen Mitunternehmer nicht mehr als 100 Kilowatt Peak beträgt.
Besonders interessant: Wer ausschließlich steuerfreie Einkünfte aus dem Betrieb der Solartechnik erzielt, muss keine Gewinne ermitteln. Das betrifft private Verbraucher und erleichtert den Betrieb der Solarstromanlage zusätzlich.
Kleinunternehmerregelung lohnt sich für private Betreiber einer PV-Anlage
Melden Sie eine Solarstromanlage beim Finanzamt an, können Sie zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung wählen. Letzteres verpflichtet zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung. Auf diese Weise ließen sich die beim Kauf gezahlten Steuern für Planung, Technik und Montage mit der Zeit zurückholen. Ist die PV-Anlage steuerfrei, ist dies nicht möglich. Sie können ohne Nachteile die Kleinunternehmerregelung wählen und haben einen deutlich geringeren Aufwand. Denn die monatlich, quartalsweise oder jährlich zu zahlende Umsatzsteuer der PV-Anlage fällt damit weg. Gleiches gilt für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung und die extra Steuererklärung für die Photovoltaik am Jahresende.
Besitzer von Bestandsanlagen können zur Kleinunternehmerregelung wechseln
Haben Sie die Anlage vor 2023 gekauft, können Sie zunächst in der Regelbesteuerung bleiben. Sie können die PV-Anlage steuerlich absetzen und wechseln später zur Kleinunternehmerregelung. Möglich ist das erstmals nach einer fünfjährigen Bindungsfrist. Ob und wann sich dieser Schritt für Sie lohnt, erfahren Sie von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin in Ihrer Nähe. Für die Umstellung selbst genügt ein formloses und unterschriebenes Schreiben an das Finanzamt.
Liebhaberei-Regelung für Befreiung von der Umsatzsteuer einer PV-Anlage
Seitdem der Betrieb einer PV-Anlage steuerfrei ist, entfällt auch die vorher mögliche Liebhaberei-Regelung. Mit dieser konnten Sie sich von der Umsatzsteuer für die PV-Anlage befreien lassen. Voraussetzung war allerdings, dass Sie nachweisen konnten, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Die Leistung der Solarstromanlage durfte dazu nicht über 10 Kilowatt Peak liegen.
Bestandsanlagen profitieren ebenfalls von steuerlichen Vereinfachungen
Auch bestehende PV-Anlagen sind inzwischen steuerfrei. Das gilt zum Beispiel dann, wenn Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter sowie Batteriespeicher ersetzt oder nachgerüstet werden. Im laufenden Betrieb fällt seit dem Steuerjahr 2022 zudem keine Einkommenssteuer für Ihre PV-Anlage mehr an. Sie können also zunächst die PV-Anlage steuerlich absetzen und dann zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Auf diese Weise entfällt die Umsatzsteuer für die PV-Anlage. Es ist keine Einkommenssteuer für PV-Strom abzuführen und der organisatorische Aufwand beim Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage sinkt. Ob und wann sich das lohnt, prüft ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin aus Ihrer Region.
FAQ: Am häufigsten gestellte Fragen zur Photovoltaik-Steuerbefreiung
Den Nullsteuersatz, der wie eine Mehrwertsteuer-Befreiung wirkt, bekommen Betreiber einer Photovoltaikanlage. Diese muss sich dazu auf einem privat, öffentlich oder für das Gemeinwohl genutzten Gebäude befinden. Auch im Umfeld der Gebäude befindliche PV-Anlagen sind steuerfrei (zum Beispiel auf Carports, Garagen oder Nebengebäuden). Erfüllt ist die Vorgabe automatisch, wenn die Leistung nicht mehr als 30 kWp beträgt.
Auch größere PV-Anlagen sind steuerfrei, sofern sie sich auf Wohngebäuden befinden. Geht es um die Mehrwertsteuer bei der Anschaffung, gibt es dabei keine Grenze.
Bei einer Erweiterung nach dem 01. Januar 2023 zahlen Sie für die Komponenten der elektrischen Solaranlage keine Mehrwertsteuer. Das gilt unter anderem für Solarmodule, Montagesysteme, Wechselrichter und Batteriespeicher.
Auch geleaste oder gemietete PV-Anlagen sind steuerfrei. Das gilt allerdings nur, wenn diese zum Ende der Mietzeit automatisch oder gegen das Leisten einer geringen Zahlung auf Sie übergehen. In allen anderen Fällen sind Miet- und Leasing-Anlagen nicht begünstigt, da es sich dabei nicht um eine Lieferung von Solarstromanlagen handelt.
Haben Sie vor 2023 die Photovoltaik anschließen und in Betrieb nehmen lassen, war die Technik nicht steuerfrei. Sie mussten Mehrwertsteuern zahlen, die Sie sich in der Regelbesteuerung zurückholen können. Lohnt sich das nicht mehr, können Sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln und von den Vereinfachungen profitieren. Ob und wann sich das für Sie rechnet, prüft ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin aus Ihrer Region.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für alle Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden wie Garagen oder Carports) sowie Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden. Die Leistung darf nicht mehr als 30 kWp oder 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit betragen. Für jeden Steuerpflichtigen oder Miteigentümer gilt zudem eine Grenze von 100 kWp.
In aller Regel fallen keine Umsatzsteuern für PV-Anlagen mehr an, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, um die PV-Anlage steuerlich absetzen zu können.
Die Liebhaber-Regelung wurde automatisch auf Anlagen bis zu 30 kWp (15 kWp pro Gewerbe-/Wohneinheit) ausgeweitet. Sie müssen die Ausnahme nicht mehr separat beantragen, profitieren aber dennoch von den Erleichterungen.
Um die Steuerbefreiung für Ihre PV-Anlage zu erhalten, ist kein Formular erforderlich. Den Nullsteuersatz bekommen Sie automatisch von Händlern sowie Handwerkern, wenn Sie alle Vorgaben erfüllen. Für den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist lediglich ein formloses und unterschriebenes Schreiben an Ihr Finanzamt erforderlich. Beachten Sie hierbei die Mindestbindungsfrist von fünf Jahren.
Entscheiden Sie sich für die Kleinunternehmerregelung und erfüllen Sie alle oben erwähnten Vorgaben, müssen Sie für die Photovoltaikanlage keine Steuererklärung mehr machen.
Eine Anmeldung beim Finanzamt ist generell erforderlich. Sie können jedoch auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn:
- Sie die oben genannten Vorgaben des § 3 Nummer 72 EStG erfüllen (30 kWp oder 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit und 100 kWp max. für jeden Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer)
- Sie als Unternehmer allein die Photovoltaikanlage betreiben
- Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt haben