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Mieterstrom schafft neue Möglichkeiten der Solarstromversorgung. Erfahren Sie mehr über die Grundlagen, Mieterstrommodelle und die Förderung.
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Mieterstrom: Ein aktiver Beitrag zum Ausbau erneuerbarer Energien

Viele Eigenheimbesitzer setzen bereits darauf: Sie produzieren selbst Strom – zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach – und verbrauchen diesen im eigenen Haushalt. Überschüsse werden zwischengespeichert oder in das Stromnetz eingespeist. Ist die Ausbeute zu gering, werden Versorgungslücken über ebendieses geschlossen. Bei größeren Wohngebäuden ist die Nutzung von Solarstrom noch weniger verbreitet. Dabei besitzen diese mit viel frei verfügbarer Dachfläche ein beachtliches Potenzial. Sogenannter Mieterstrom trägt dazu bei, dieses zu nutzen und bietet damit eine Chance, die Energiewende voranzutreiben. Der folgende Ratgeber informiert im Speziellen über den Mieterstrom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird. Er zeigt Vorteile für Mieter sowie Vermieter auf und erklärt, welche Vereinfachungen mit dem "Solarpaket 1" der Bundesregierungen möglich sind. 

Die Art der Stromerzeugung legt wichtige Rahmenbedingungen für Mieterstrom fest

Mieterstrom wird gebäudenah produziert und genutzt. Die Versorgung der Mieter sowie der Bewohner angrenzender Gebäude erfolgt direkt, also ohne Einspeisung in das Stromnetz. Wie der Strom produziert wird, ist dabei durchaus von Bedeutung – sowohl für den Mieterstromlieferanten als auch für die Abnehmer. Denn nach dem EEG geförderter Mieterstrom aus Photovoltaik (PV) unterscheidet sich beispielsweise in Bezug auf die Vertragsgestaltung von anderen Modellen. Wichtige Unterschiede verdeutlicht die folgende Übersicht. 

 EEG-geförderter Mieterstromandere Mieterstrommodelle
MieterstromanlagePhotovoltaikanlage (max. 100 Kilowatt)z. B. Blockheizkraftwerk, Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung, Photovoltaikanlage (> 100 Kilowatt)
Preisgestaltungmax. 90 % des örtlichen Grundversorgertarifsfreie Preisgestaltung
Vertragskopplunguntersagt (Ausnahmen s. u.)nicht untersagt
max. Laufzeit des Vertragsein Jahr (stillschweigende Verlängerung möglich)freie Vertragsgestaltung
max. Kündigungsfristdrei Monatefreie Vertragsgestaltung

Eine separate Kündigung des Vertrags ist nicht immer nötig

In den Ausnahmefällen ist eine separate Kündigung des Mieterstromvertrags durch den Mieter oder Untermieter nicht notwendig. Der Vertrag endet automatisch mit dem Auszug. In allen anderen Fällen ist die Beendigung des Strombezugs unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist möglich. Diese darf maximal drei Monate betragen. Als Stromlieferant ist der Vermieter dabei verpflichtet, alle Formalitäten mit dem jeweiligen Netzstrombetreiber zu klären.

Öffentliche Stromanbieter unterstützen Vermieter als Solarstromversorger

Entscheiden sich Gebäudeeigentümer, selbst PV-Strom an ihre Mieter zu verkaufen, werden sie nach dem Energiewirtschaftsgesetzt (EnWG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zum Energieversorger. Damit sind gewisse Pflichten verbunden. Um diesen nachzukommen, sind unter anderem Kenntnisse in folgenden Bereichen notwendig:

  • Registrierungs- und Mitteilungspflichten
  • Vertrags- und Rechnungsgestaltung
  • Stromkennzeichnung

Darüber hinaus muss die Stromversorgung auch dann gewährleistet werden, wenn nicht ausreichend selbst produzierter Mieterstrom zur Verfügung steht. Optimal auf die Photovoltaikanlage abgestimmte Speicherlösungen wie der Viessmann Vitocharge VX3 tragen dazu bei, den Solarstrom für eine zeitversetzte Nutzung zu bevorraten. Um eine lückenlose Stromlieferung zu garantieren, muss der Vermieter trotzdem die mögliche Versorgung mit Zusatzstrom organisieren. Für diese ist ein Anschluss an die allgemeine Versorgung notwendig.

Der Aufwand für Mieterstrom lässt sich reduzieren

Scheuen Gebäudeeigentümer den Aufwand, möchten den Bewohnern aber trotzdem Mieterstrom anbieten, können sie auch Dritte mit der Stromlieferung oder einzelnen Aufgaben betrauen. Grundsätzlich kommen dabei verschiedene Mieterstrommodelle infrage. Wird der komplette Anlagenbetrieb an einen Dritten abgegeben, wird dieser zum Mieterstromlieferant und damit zum Vertragspartner der Endverbraucher. Vermieter stellen dabei unter Umständen nur noch den Platz für die Photovoltaikanlage zur Verfügung. Gibt der Vermieter nur einzelne Aufgaben wie etwa Vertragsgestaltung, Abrechnung oder Meldepflicht an einen Dienstleister ab, bleibt er Vertragspartner für den Mieterstrom. Nachdem das Mieterstromgesetz 2021 angepasst wurde, ist es darüber hinaus möglich, den erzeugten Solarstrom an Dritte zu verkaufen. Der Stromkäufer wird dann zum Mieterstromlieferant.

"Solarpaket 1" vereinfacht Mieterstrom 2024 erheblich

Wer Mieterstrom anbieten möchte, muss hohe Vorgaben erfüllen und unter anderem selbst als Energieversorger auftreten. Da das den Ausbau der Photovoltaik bremsen kann, führte der Staat mit dem "Solarpaket 1" erhebliche Vereinfachungen ein. So ist es mit der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung heute nicht mehr nötig, als Vollversorger aufzutreten. Vielmehr sichern Vermieter ihren Mietern einen festen Anteil am Solarertrag zu. Um den offenen Bedarf zu decken, schließen Mieter außerdem selbst einen Vertrag mit einem Stromversorger ihrer Wahl. Nachzulesen ist das in § 42 b EnWG. Hier heißt es: „Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen.“ Einziger Nachteil der gemeinschaftlichen Nutzung ist, dass es in diesem Fall keinen EEG-Mieterstrom-Zuschlag mehr gibt. 

Unser Tipp: Lehnen Netzbetreiber das Mieterstrommodell mit Teilversorgung ab, können sich Vermieter nun auf den oben zitierten § 42 Abs. 3 EnEG berufen, um das Modell rechtlich sicher durchzusetzen.

Förderung über den Mieterstromzuschlag

Mieterstrom hat großes Potenzial, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben. Um trotz Mehraufwand und Investitionskosten den Anreiz zu erhöhen, hat der Staat den sogenannten Mieterstromzuschlag eingeführt. Werden alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Anlagenbetreiber diesen über einen Zeitraum von 20 Jahren vom Netzbetreiber. Eine Mieterstromförderung setzt voraus, dass:

  • die PV-Anlage eine max. Leistung von 100 Kilowatt aufweist (gilt nur bei Inbetriebnahm bis 31.12.2022; mit dem EEG 2023 fiel die Begrenzung weg)
  • die Anlage auf oder an dem Wohngebäude installiert ist
  • die Anlage bei der Bundesnetzagentur registriert ist
  • die Inbetriebnahme mit oder nach dem Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes (25. Juli 2017) erfolgte
  • der Mieterstrom an Bewohner des Gebäudes oder eines angrenzenden Gebäudes geliefert wird
  • der Strom für den Verbrauch im Gebäude nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird

Besonders attraktiv ist die Förderung dabei, da Vermieter neben dem Mieterstromzuschlag auch von der Einspeisevergütung bzw. der Marktprämie profitieren. 

Wichtig zu wissen: Wer sich für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aus dem "Solarpaket 1" entscheidet, bekommt den Mieterstromzuschlag nicht. 

Anlagengröße und Inbetriebnahme entscheidend für Mieterstromförderung

Beide Faktoren beeinflussen die Höhe der Vergütungssätze. Je höher die Leistung in Kilowatt (kW) und je später der Zeitpunkt der Installation, desto niedriger fällt der Mieterstromzuschlag aus. Der zeitliche Faktor ist dabei an den Zubau von Photovoltaik gekoppelt. Bei stärkerem Zubau sinkt der Zuschlag schneller. Man spricht hier auch vom System des “atmenden Deckels”. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Fördersätze quartalsweise. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Förderung bestehend aus Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag 2023 zusammensetzt.

 bis 10 kWbis 40 kWbis 100 kW
Einspeisevergütung für ins öffentliche Netz eingespeisten Überschussstrom bis Juli 20248,11 Cent/kWh7,03 Cent/kWh5,74 Cent/kWh
Einspeisevergütung für ins öffentliche Netz eingespeisten Überschussstrom ab August 20248,04 Cent/kWh6,96 Cent/kWh5,68 Cent/kWh
Einspeisevergütung für ins öffentliche Netz eingespeisten Überschussstrom ab Februar 20257,96 Cent/kWh6,89 Cent/kWh5,62 Cent/kWh
Mieterstromzuschlag für alle Mieterstrom-Liefermengen bis Juli 20242,64 Cent/kWh2,45 Cent/kWh1,65 Cent/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur.de (Juli 2024); aktuelle Fördersätze für Solaranlagen verkündet die Bundesnetzagentur regelmäßig auf der Webseite bundesnetzagentur.de

Auch Photovoltaikanlagen werden gefördert

Unabhängig vom Mieterstrom wird der Bau von Photovoltaikanlagen ebenfalls gefördert. Das erleichtert besonders mit Blick auf die bereits in einigen Bundesländern geltende Solarpflicht die Umsetzung von Vorhaben. Über das Programm 270 bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) günstige Kredite, um die Investitionskosten abzufedern. Auch auf Landesebene stehen einige Förderprogramme zur Verfügung. Entsprechende Verfügbarkeiten sollten vor einer Umsetzung unbedingt geprüft werden. Mit dem FörderProfi behalten Immobilienbesitzer den Überblick in der komplexen Förderlandschaft. Die Experten prüfen zunächst kostenlos die Förderfähigkeit und begleiten auf Wunsch anschließend den gesamten Förderprozess.

FAQ zum Mieterstrom

Solarstrom an Mieter zu verkaufen heißt einen aktiven Beitrag zur Energiewende zu leisten. Das Konzept ist jedoch teilweise komplex. Wir beantworten wichtige Fragen zum Mieterstrom:

Eine Förderung von Mieterstrom ist auch bei Gebäuden möglich, die zum Teil gewerblich genutzt werden. Mindestens 40 Prozent der Fläche müssen jedoch als Wohnfläche vermietet werden.

Liegt die produzierte Strommenge über dem eigentlichen Bedarf, kann der Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist und zu den gesetzlich festgelegten Sätzen mit der Einspeisevergütung oder mit der Marktprämie vergütet werden.

2021 wurde das Mieterstromgesetz novelliert. Seitdem kann der Solarstrom vom Dach nicht nur an die Mieter des Hauses geliefert werden. Gebäudeeigentümer dürfen auch Bewohner umliegender Gebäude damit versorgen. Den Zuschlag für Mieterstrom gibt es aber nur, wenn der Strom über das eigene – nicht über das öffentliche Netz transportiert wird. Als Quartier gilt dabei ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Anschein eines einheitlichen Komplexes erweckt.

Wenn der Anlagenbetreiber den Solarstrom ohne Einspeisung in das öffentliche Versorgungsnetz an einen Dritten weitergibt, hat er ebenfalls Anspruch auf den Zuschlag. Voraussetzung ist, dass weiterhin alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.

Mit der Überarbeitung des Mieterstromgesetzes wurde auch die Zusammenfassungsregelung angepasst. Das bedeutet, dass mehrere kleine Anlagen parallel betrieben und vergütet werden können. Zuvor wurden diese auch bei getrenntem Netzanschluss zusammengefasst, was aufgrund des geringeren Zuschlags bei großen PV-Anlagen nachteilig war.

Eine Abrechnung über die Nebenkosten ist nicht möglich. Als Stromlieferant müssen Vermieter eine gesonderte Verbrauchsabrechnung stellen, die allen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird.

Um auch bei solaren Flauten eine lückenlose Stromlieferung zu gewährleisten, kann Zusatzstrom bei Stromhändlern, Energielieferanten oder an der Strombörse erworben werden.

Mit dem "Solarpaket 1" führt der Gesetzgeber die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein. Diese erlaubt es, Mietern bzw. Nutzern einen festen Teil vom Solarertrag zu versprechen, ohne als Vollversorger aufzutreten. Das reduziert den organisatorischen Aufwand erheblich und baut Hemmungen ab. Es kostet allerdings auch den Mieterstromzuschlag, den es in dieser Konstellation nicht mehr gibt.