Heizungsgesetz: Was Heizungsbesitzer jetzt wissen müssen

Das Bild zeigt einen Richterhammer auf einem Buch und ein Modellhaus daneben.
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Das Gebäudeenergiegesetz enthält zahlreiche Anforderungen an Bau, Sanierung sowie Betrieb und gilt für nahezu alle Gebäude in Deutschland. Am 01. Januar 2024 traten die letzten Änderungen in Kraft, die neue Vorgaben an die Beheizung von Gebäuden enthalten. Bei Eigentümern und Mietern wirft die auch als "Heizungsgesetz" bekannte Novelle jedoch zahlreiche Fragen auf: Welche Heizung ist 2024 erlaubt? Welche Fristen gelten und wie steht es um Fördermöglichkeiten beim Umstieg auf regenerative Heizsysteme? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des neuen Heizungsgesetzes.

Hinweis: Umfassende und aktuelle Informationen finden Sie auch auf der offiziellen Seite der Bundesregierung sowie in der Viessmann Fach-Information zum GEG und BEG

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist.

Die wichtigsten Inhalte des neuen Heizungsgesetzes auf einen Blick:

  • Im Neubaugebiet: Jede neue Heizung muss durch das neue Gesetz zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden
  • Im Bestandsgebäude: Kommunaler Wärmeplan regelt Vorgaben zum Heizen mit erneuerbaren Energien (Fristen für 2026 und 2028 festgelegt)
  • Es gibt keine neue Austauschpflicht für Bestandsheizungen 
  • Möglichkeit auf staatliche Förderungen zwischen 30 und 70 Prozent (bis Ende August 2024 teilweise verzögerte Antragstellung im KfW-Antragsportal)
  • Vermieter können Kosten für Neuanschaffung der Heizungen anteilig auf Mieter umlegen (max. zehn Prozent; Effizienz bei Wärmepumpen vorausgesetzt)
  • Anlagen, für die bis zum 19. April 2023 ein Liefer- und Leistungsvertrag vergeben wurde, dürfen bis zum 18. Oktober 2024 ohne weitere Anforderungen eingebaut werden (es gelten die GEG-Vorgaben aus 2023)

Was beinhaltet das neue Heizungsgesetz ab 2024 und wann tritt es in Kraft?

Laut Heizungsgesetz – offiziell Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ist der Betrieb von Heizungen mit fossilen Brennstoffen noch bis zum 31. Dezember 2044 gestattet. Ab dem Jahr 2045 dürfen Gebäude nur noch mit erneuerbaren Energien beheizt werden. So soll die Reduzierung der CO₂-Emissionen im Gebäudebereich vorangebracht und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden.

Die zentrale Vorgabe des GEG sieht dabei vor, dass neue Heizungen per Gesetz zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten und gilt seit dem 01. Januar 2024. Betroffen sind vorerst jedoch nur Neubauten in Neubaugebieten. Außerhalb dieser und im Bestand lassen die neuen Gesetze für Heizungsanlagen zahlreiche Ausnahmen zu.

Sonderregelung: Die kommunale Wärmeplanung 

Außerhalb von Neubaugebieten gelten die neuen Heizungs-Vorschriften erst dann, wenn die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen wurde. Diese soll Bürger und Unternehmen darüber aufklären, welche Optionen der Wärmeversorgung sie aktuell und zukünftig in ihrer Gemeinde und vor Ort haben. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird die Nutzung erneuerbarer Energien beim Wechsel der Heizungsanlage spätestens bis zum 30. Juni 2026 verpflichtend. Für kleinere Städte lautet die Frist 30. Juni 2028. Bis dahin muss ein entsprechender Plan vorliegen.

Was gilt für bestehende Öl- und Gasheizungen 2024? 

Es gilt keine neue Austauschpflicht für intakte Öl- und Gasheizungen im GEG – sie können weiterhin betrieben und repariert werden. Im Falle einer Havarie (Heizung ist kaputt und lässt sich nicht mehr reparieren) oder wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist (§ 72 GEG), gelten Übergangslösungen und eine Austauschfrist von fünf Jahren. Innerhalb dieser Frist ist der Einbau und Betrieb von Heizsystemen, die nicht mit 65 Prozent erneuerbare Energien arbeiten, noch möglich.

Bauen Sie zwischen dem 01.01.2024 und dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung ein, muss der Anteil regenerativer Energien ab 2029 stetig gesteigert werden.

  • ab 2029: mindestens 15 Prozent
  • ab 2035: mindestens 30 Prozent
  • ab 2040: mindestens 60 Prozent
  • ab 2045: 100 Prozent

Erreichen lässt sich der Anteil regenerativer Energien mit Energieträgern aus Biomasse (zum Beispiel Biogas, Bioflüssiggas oder Heizöl mit Bioanteil), Wasserstoff oder durch die Nachrüstung einer Umweltheizung.

Diese Heizungen sind ab 2024 laut neuem Gesetz erlaubt 

Für den Umstieg auf eine Heizung, die mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben wird, steht Heizungsbesitzern der Einsatz einer Vielzahl technologischer Möglichkeiten zur Verfügung. Die folgenden Heizungen sind laut neuem Gesetz zulässig:

  • Elektrische Wärmepumpen
  • Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetz
  • Stromdirektheizungen
  • Solarthermie-Heizungen
  • Hybridheizungen, die erneuerbare Energien mit Gas- oder Ölkesseln kombinieren (Hauptanteil der Wärmeerzeugung muss aus erneuerbaren Energien stammen)
  • Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (Biogas, Bioflüssiggas, Bio-Heizöl etc.; Belieferbarkeit vorausgesetzt)
  • Holzheizung für die Verbrennung von Pellets, Hackschnitzeln oder Scheiten

Wer in Zukunft auf Nah- oder Fernwärme umstellen kann, hat eine größere Auswahl. Denn hier sind auch ab 2024 alle Heizsysteme erlaubt. Wichtig ist jedoch der Nachweis eines Liefervertrags über mind. 65 % EE-Wärme und eines Anschlussvertrags, der spätestens 10 Jahre nach Vertragsabschluss gültig ist. 

Welche Technologie am ehesten für Sie infrage kommt, hängt von Ihren örtlichen Gegebenheiten ab. Am besten lassen Sie sich von einem Fachpartner beraten.

Beratungspflicht seit 2024 Teil des Heizungsgesetzes 

Um Heizungsbesitzer vor Fehlinvestitionen beim Kauf einer neuen Heizung zu schützen, sieht das neue Gesetz unter anderem beim Einbau einer Gasheizung ab 2024 eine Beratungspflicht vor. Dafür können qualifizierte Energieberater konsultiert werden, die über mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung – wie beispielsweise die steigenden CO₂-Preise – aufklären. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übernimmt einen großen Teil der Beratungskosten.

Neue Modernisierungsumlage im Heizungsgesetz regelt Mieterschutz

Mieter sollen künftig vor steigenden Mietpreisen geschützt werden, indem Vermieter Investitionskosten für den Heizungstausch per Gesetz nur zu einem gewissen Prozentsatz und nur unter bestimmten Bedingungen auf die Miete umlegen können. Laut der neuen Modernisierungsumlage dürfen Vermieter die Kosten eines Heizungstausches zu zehn Prozent umlegen, vorausgesetzt sie beziehen eine staatliche Förderung und subtrahieren diese vorher von den Umlagekosten. Außerdem ist die Erhöhung der monatlichen Kaltmiete auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt.

Förderungen für Heizungsbesitzer 

Für den Umstieg auf regenerative Heizsysteme sieht das neue Heizungsgesetz die Unterstützung durch eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten vor. Außerdem gibt es zusätzliche Boni wie den Geschwindigkeitsbonus und den einkommensabhängigen Bonus. Die Boni stehen selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung. Sie sind miteinander kombinierbar und ermöglichen eine Förderung von bis zu 70 Prozent (staatlich geregelte Obergrenze).

Wichtig zu wissen ist, dass das KfW-Portal zur Antragstellung schrittweise geöffnet wurde. Erst seit Ende August 2024 steht es allen Sanierern zur Verfügung (Ausnahme: Kommunen können Anträge ab November stellen). Um Vorhaben nicht aufschieben zu müssen, erlaubt der Fördergeber in der Anfangszeit die nachträgliche Antragstellung bis zum 30. November 2024. Voraussetzung ist der Maßnahmenbeginn spätestens am 31. August des gleichen Jahres.

Auszahlung der Förderung seit Oktober: Mit der Freigabe des Portals zum Erstellen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für Fachhandwerker können private Einfamilienhausbesitzer seit 30. September 2024 alle Nachweise einreichen, um die Förderung ausgezahlt zu bekommen. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen damit noch etwas warten. Diese werden Nachweise erst ab November 2024 bzw. Februar 2025 (WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum) einreichen können. 

Beachten Sie auch die Ausnahmen für Opfer des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg im Jahr 2024. Diese gelten für alle Teile der Bundesförderung für effiziente Gebäude und versprechen eine schnelle sowie unbürokratische Hilfe. Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie in unserem Artikel über Förderung für Ihre neue Heizung.

Häufig gestellte Fragen zum Heizungsgesetz

Die Neuregelungen des Heizungsgesetzes gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Pflicht zum Einsatz von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrifft dabei zunächst nur Neubauten innerhalb von Neubaugebieten. Für Bestandsbauten und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen, die von der kommunalen Wärmeplanung abhängen. Für diese gelten folgende Fristen: 

  • Für Gemeinden > 100.000 Einwohner: Stichtag 30.06.26.
  • Für Gemeinden < 100.000 Einwohner: Stichtag 30.06.28.

Nein, eine sofortige Austauschpflicht für Heizungen, die bereits in Betrieb sind, gibt es nicht. Die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Öl- und Gas-Standardheizungen gelten jedoch weiterhin. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertheizungen sowie Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern, von denen Sie eine Wohnung am 01.02.2002 als Eigentümer bewohnt haben.

Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen auch nach dem 01.01.2024 weiter betrieben und repariert werden. Ist die kommunale Wärmeplanung beim Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung noch nicht abgeschlossen, müssen sie in Zukunft über einen bestimmten Bioanteil verfügen, dieser beträgt:

  • ab 2029: 15 Prozent
  • ab 2035: 30 Prozent
  • ab 2040: 60 Prozent

Liegt ein kommunaler Wärmeplan zum Zeitpunkt des Heizungstauschs vor, muss der Bioanteil per Gesetz grundsätzlich bei 65 Prozent liegen. Möglich ist das beispielsweise durch eine hybride Erweiterung der Gas- und Ölheizung durch eine Wärmepumpe. Es gibt jedoch auch Ausnahmen im Falle eines geplanten Wasserstoff- oder Wärmenetzes in der Region. Dabei gilt Folgendes:

  • Wärmenetz geplant: Jede Heizung ist zulässig. Sie benötigen aber einen Anschlussvertrag, der die Belieferung mit Nah-/Fernwärme spätestens 10 Jahre nach Vertragsabschluss garantiert (EE-Anteil mind. 65 Prozent oder unvermeidbare Abwärme).
  • Wasserstoffnetz geplant: H2-Ready-Heizungen sind zulässig. Die Transformation des Netzes muss bis 2045 erfolgen. 

Besitzer einer Gasetagenheizung in einem Mehrfamilienhaus lassen sich am besten von einem Fachpartner beraten. 

Wichtig: Heizungsanlagen, für die ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vor dem 19. April 2023 geschlossen wurde, dürfen ohne weitere Anforderungen bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden.

Die im Heizungsgesetz vorgesehene kommunale Wärmeplanung ist ein Instrument der Städte und Gemeinden, um die Wärmeversorgung in ihrem Gebiet CO₂-reduzierend umzubauen. 

Die Wärmeplanung soll Hauseigentümern und -verwaltungen Informationen darüber liefern, welche Heizungstechnologien für ihr Gebäude geeignet sind. Sie soll auch dazu beitragen, dass sich die Kommunen und die Energiewirtschaft besser koordinieren können. Maßnahmen, die beispielsweise in der Wärmeplanung enthalten sein können:

  • Ausbau von Fernwärmenetzen
  • Förderung von Wärmepumpen
  • Einsatz von Solarthermie
  • Modernisierung von Öl- und Gasheizungen
  • Quartierskonzepte für erneuerbare Energien

Das Heizungsgesetz sieht einen Mieterschutz vor, der Mieter vor unzumutbaren Belastungen durch den Umstieg auf erneuerbare Energien schützen soll. Die Kosten für die neue Heizung dürfen nicht willkürlich erhöht werden. Die Maximalerhöhung der Monatsmiete ist auf 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat gedeckelt.

Die Modernisierungsumlage darf maximal acht Prozent der Miete betragen. Nehmen Vermieter staatliche Förderungen für die Modernisierung in Anspruch, dürfen sie die Kosten eines Heizungstausches bis zu zehn Prozent umlegen. In diesem Fall muss die Förderung von den Kosten der Modernisierung abgezogen werden.