Förderung für die Holzheizung von bis zu 70 % nutzen
Mit einer Förderung der Holzheizung unterstützt der Staat Sanierer von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Erhältlich sind Zuschüsse oder steuerliche Vergünstigungen für moderne Biomasseheizungen. Dazu zählen Scheitholzkessel, Pelletkessel, Hackschnitzelkessel und wasserführende Pelletöfen. Wir erklären Ihnen, wie Sie mit der Förderung die Kosten einer Viessmann Holzheizung senken und wie die Konditionen im Detail ausfallen.
Das Wichtigste zur Förderung einer Holzheizung
Fördermittel für Sanierer
Die Förderung der Holzheizung richtet sich vorrangig an Sanierer, die ein mindestens fünf Jahre altes Wohn- oder Nichtwohngebäude besitzen. Mieter, Pächter etc. fördert der Staat nicht.
Neubauförderung möglich
Im Neubau gibt es die Fördermittel für Scheitholz-, Pellet- oder Hackschnitzelheizungen nur beim Bau geförderter Effizienzhäuser.
Anträge rechtzeitig stellen
Zuschüsse gibt es nur, wenn die Antragstellung vor dem Maßnahmenbeginn erfolgt. Nachträglich bleibt der Steuerbonus.
Zuschüsse und Darlehen oder Steuerboni für verschiedene Biomasseanlagen
Geht es um die Förderung der Holzheizung, stehen Ihnen mehrere Angebote zur Wahl. Eines davon ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen. Die sogenannte BEG-EM-Förderung gibt es für erneuerbare Energien und Sanierungsmaßnahmen am Haus. Sie ist in Form von Zuschüssen erhältlich und über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen. Die Förderhöhe liegt bei 30 Prozent. Nutzen Sie einen der zahlreichen Boni, sind sogar über 70 Prozent Förderung der Holzheizung möglich. Offene Finanzierungslücken schließen Sie darüber hinaus mit einem kostengünstigen BEG-Ergänzungskredit.
Eine Alternative bietet der Steuerbonus für die Sanierung. Nutzen Sie diesen, können Sie 20 Prozent der Kosten Ihrer Viessmann Holzheizung von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass Sie ein mindestens zehn Jahre altes Wohngebäude selbst nutzen und die technischen Mindestanforderungen erfüllen.
Verfehlen Sie Letztere, bleibt mit dem Steuerbonus für Handwerkerleistungen eine weitere Alternative. Denn diesen erhalten Sie für alle Handwerkerleistungen an selbst genutzten Immobilien (Miete oder Eigentum). Anrechenbar sind 20 Prozent der Handwerkerlohnkosten. Für die Materialkosten gibt es in diesem Fall jedoch keine Förderung.
Wichtig zu wissen: Um Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg zu unterstützen, veranlasste der Staat einige Ausnahmen von den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Im Abschnitt "Ausnahmen für Hochwasser-Opfer"erklären wir, welche das sind.
BEG-Förderung der Holzheizung für die Sanierung nutzen
Die Förderung von Holzheizungen, die bis 2023 beim BAFA beheimatet war, gibt es für Scheitholz-, Pellet-, Hackschnitzel- sowie Kombikessel. Sie ist ebenso für wasserführende Pelletöfen erhältlich und in der Basis-Förderung mit Zuschüssen in Höhe von 30 Prozent verbunden. Zudem gibt es folgende Bonus-Angebote:
- 2.500 Euro Emissionsminderungs-Bonus für neue Holzheizungen, die nicht mehr als 2,5 mg/m³ Staub emittieren
- 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige Gas-, Heizöl-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung ersetzen. Voraussetzung ist, dass Gaszentral- und Biomasseheizungen dazu mindestens 20 Jahre alt sein müssen. Sie dürfen nach der Sanierung keine fossilen Energieträger mehr einsetzen und müssen die Holzheizung mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe kombinieren (mind. zur Warmwasserbereitung).
- 30 Prozent Einkommens-Bonus: Den Einkommens-Bonus bekommen selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro im Jahr. Nachzuweisen ist dieses über die Einkommensteuererklärungen aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.
Wer alle Boni in Anspruch nehmen kann, bekommt die Maximalförderung in Höhe von 70 Prozent plus 2.500 Euro für geringe Emissionen.
Günstiger Ergänzungskredit erweitert das Förderangebot
Mit einem günstigen Ergänzungskredit erweitert der Staat das Angebot der BEG-EM-Förderung seit 2024. Die Darlehen gibt es in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit für Maßnahmen an Haus und Heizung, wenn Sanierer eine Bestätigung für die Zuschussförderung bekommen haben. Das Besondere dabei: Verdienen Haushalte im Jahr nicht mehr als 90.000 Euro (zu versteuerndes Haushaltseinkommen), profitieren Sie von einem 2,5-prozentigen Zinsbonus.
Antragsberechtigt sind Eigentümer von Gebäuden
Die staatliche Förderung steht seit 2024 nur noch Eigentümern zur Verfügung. Wer mietet, pachtet oder das Wohnrecht innehat, kann die Mittel damit nicht mehr selbst beantragen. Das hat zur Folge, dass in diesen Konstellationen auch die attraktiven Bonus-Angebote wegfallen (ausgenommen Emissionsminderungs-Zuschlag).
Förderbare Kosten stehen einmalig zur Verfügung
Wer die Förderung der Holzheizung in Anspruch nehmen möchte, kann Kosten von bis zu 30.000 Euro für die erste Wohneinheit anrechnen lassen. Darüber hinaus gibt es eine Staffelung, wie wir im Beitrag zur Förderung der Heizung 2024 detailliert erklären. Wichtig zu wissen ist, dass der Betrag nur einmalig zur Verfügung steht. Er erweitert aber die förderbaren Kosten für Maßnahmen an der Gebäudehülle und lässt sich mit mehreren Maßnahmen sowie Anträgen ausreizen.
Hinweis zum individuellen Sanierungsfahrplan
Bis zum Sommer 2022 gab es einen fünfprozentigen iSFP-Bonus für Arbeiten aus einem individuellen Sanierungsfahrplan. Dieser ist heute nicht mehr für den Austausch der Heizung nutzbar. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle oder eine Heizungsoptimierung gibt es die Extraförderung jedoch weiterhin.
Pflicht zur Kombination
Wie breits oben erwähnt, bekommen Sie den Geschwindigkeits-Bonus zur Förderung der Holzheizung fortan nur noch, wenn Sie diese mit einer Wärmepumpe, einer Photovoltaikanlage oder thermischen Solaranlagen kombinieren. Bei Solaranlagen ist im Vorfeld darauf zu achten, dass die Warmwasserbereitung vollständig über die solare Energie gedeckt werden kann. Dementsorechend muss die Anlage ausgelegt werden und eine entsprechende Dachfläche zur verfügung stehen.
Förderung der Holzheizung im Neubau ausgeschlossen
Geht es um energieeffiziente Neubauten, ist eine Förderung der Holzheizung nicht möglich. Denn diese gibt es nur, wenn Sie Gebäude nicht mit Biomasse beheizen. Mit Ausnahme von Einzelraumheizgeräten wie gelegentlich genutzten Kaminen schließt der Staat Scheitholz-, Pellet- und Hackschnitzelheizungen damit von der Neubauförderung aus.
Ausnahmen für Hochwasser-Opfer in Bayern und Baden-Württemberg
Im Jahr 2024 haben starke Regenfälle in vielen Teilen Deutschlands für Chaos und Zerstörung gesorgt. Binnen kürzester Zeit stiegen die Pegel an und ganze Ortschaften wurden überschwemmt. Um Betroffenen zu unterstützen, veranlasste die Regierung einige Ausnahmen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Diese gelten für alle Programmteile bei BAFA sowie KfW und beinhalten folgende Punkte:
- Wiederantrag: Ein Wiederantrag ist für Hochwasser-Opfer auch dann möglich, wenn die Mindestnutzungsdauer einer bereits geförderten Heizung bislang nicht vorüber ist.
- Klima-Geschwindigkeitsbonus: Den attraktiven Bonus zur Förderung der Holzheizung gibt es für Betroffene des Hochwassers von 2024 auch, wenn die bestehende Heizung nicht mehr läuft. Eigentümer müssen allerdings erklären, dass die Anlage vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
- Kumulierungsgrenze: Die Kumulierungsgrenze bei der Kombination verschiedener Förderangebote wird auf 100 Prozent erhöht.
Ausführliche Informationen
Steuerbonus für die Sanierung zur Förderung der Holzheizung beantragen
Eine Alternative zum KfW-Zuschuss für die Holzheizung stellt der Steuerbonus für die Sanierung dar. Diesen erhalten Sanierer mindestens zehn Jahre alter und selbst genutzter Häuser. Sie können 20 Prozent der Kosten von der Einkommensteuer absetzen, müssen diese jedoch über einen Zeitraum von drei Jahren verteilen. Während sich im ersten und zweiten Jahr nach der Sanierung je sieben Prozent geltend machen lassen, sind für das dritte Jahr noch einmal sechs Prozent der Kosten anrechenbar. Wichtig zu wissen ist, dass die Förderung für Holzkessel und Pelletöfen nicht über der eigenen Einkommensteuerlast liegen kann. Ist Letztere sehr niedrig, fällt damit also auch die Holzheizung-Förderung geringer aus.
Alternative: 20 Prozent Steuerbonus für Handwerkerleistungen geltend machen
Entscheiden Sie sich für die BEG-Förderung oder den Steuerbonus für die Sanierung, sind hohe technische Mindestanforderungen zu erfüllen. Verfehlen Sie diese, bleibt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen als Alternative. Diesen erhalten Sie bei nahezu allen Sanierungs-, Renovierungs- oder Erhaltungsarbeiten in Haus oder Wohnung, wenn Sie die betreffende Immobilie selbst nutzen (Miete oder Eigentum) und einen Fachunternehmer beauftragen.
Erfüllen Sie diese Vorgaben, können Sie jedes Jahr bis zu 6.000 Euro an Handwerkerlohnkosten (Achtung: Keine Materialkosten) steuerlich geltend machen. Bei einer Förderrate von 20 Prozent beträgt die Förderung dabei maximal 1.200 Euro. Interessant ist das zum Beispiel, wenn Sie einen konventionellen Kaminofen austauschen und Förderung beantragen wollen. Denn BEG-Mittel und Steuerboni für die Sanierung gibt es sonst nur für wasserführende Anlagen mit automatischer Beschickung.
Holzheizung: Zuschüsse auch von Bundesländern und Kommunen
In vielen Fällen erhalten Sie auch Fördermittel von Ihrem Bundesland oder Ihrer Kommune. Da die Förderprogramme häufig zeitlich und finanziell begrenzt sind, lässt sich hier jedoch keine pauschale Angabe machen. Helfen kann ein Fachmann für Heizungsbau aus der Region. Dieser kennt die laufenden Förderprogramme und unterstützt bei der Antragstellung. Eine Hilfe im Förderdschungel bietet darüber hinaus der FörderProfi.
Technische Mindestanforderungen an Wärmeerzeuger für Biomasse
Ganz gleich, ob Sie die BEG-Mittel oder den Steuerbonus nutzen möchten, Sie müssen hohe Mindestanforderungen einhalten, wenn Sie sich für eine Biomasseheizung entscheiden. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Punkte:
- Der Wärmeerzeuger ist für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmt
- Anlagen sind nach geltenden Normen geprüft (durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut)
- Die Holzheizung wird automatisch beschickt (Ausnahme: Scheitholzvergaserkessel)
- Es ist eine Leistungs- und Feuerungsregelung vorhanden
- Die Zündung erfolgt automatisch (Ausnahme: Scheitholzvergaserkessel)
- Jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad von 81 Prozent
- Kohlenmonoxid: 200 mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m³ bei Teillastbetrieb (soweit Brennstoffe nach §3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV eingesetzt werden)
- Feinstaubausstoß von max. 2,5 mg/m³ (gilt nur für Emissionsminderungs-Zuschlag)
- Pufferspeicher: Bei Pellet- und Hackschnitzelkessel und bei Pelletöfen mit Wassertasche mind. 30 Liter/kW, bei Scheitholzvergaser- und Kombikessel mind. 55 Liter/kW
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage
Welche Geräte diese Anforderungen erfüllen, ist in der Liste förderfähiger Biomasseheizungen einzusehen.
Kosten für Wärmeerzeuger und Umfeldmaßnahmen sind förderbar
Förderbar sind neben der Holzheizung auch Kosten für Arbeiten, die im Zuge der Heizungssanierung anfallen. Dazu gehören unter anderem:
- Arbeiten am Heiz- und Technikraum sowie Neubau, falls erforderlich
- Silos, Bunker und Lagerräume für Biomassepellets bzw. –hackschnitzel
- Wärmespeicher für Heizungs- und Trinkwasser als Ergänzung der Heizung
- Neubau, Erneuerung oder Anpassung von Abgassystemen und Schornsteinen
- Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage im Gebäudebestand
- Einbau voreinstellbarer Thermostatventile und Strangdifferenzdruckregler
- Austausch von Heizkörpern oder Einbau einer Flächenheizung
- Austausch alter Umwälzpumpen durch hocheffiziente neue Modelle
- Umbau der Heizungsanlage vom Einrohrsystem zum Zweirohrsystem
- Umstellung von Etagen- auf eine Zentralheizung mit Wärmeverteilung
- Dämmung von Rohrleitungen in nicht oder wenig beheizten Bereichen
- Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Heizungswasser
Einen umfassenden Überblick gibt der Fördergeber im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen. Welche Kosten der Holzheizung anrechenbar sind, wenn Sie den Steuerbonus für die Sanierung nutzen, zeigt eine Erläuterung des Bundesministeriums der Finanzen.
Hinweis zur Fördermittelabfrage: Die über die Online-Anfrage veröffentlichten Informationen und Angaben sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Allein maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ausnahmen können sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben wie z.B. für die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Bewilligungen werden im Übrigen ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der jeweiligen Bewilligungsstelle erteilt.
Antragstellung: So nutzen Sie Holzheizung-Förderung für Ihr Vorhaben
Wie Sie bei der Antragstellung richtig vorgehen, hängt vom gewünschten Förderangebot ab. Die BEG-Förderung der Holzheizung beantragen Sie vor dem Beginn der Maßnahme. Die entsprechenden Förderanträge sind online über das KfW-Portal "Meine KfW" auszufüllen und abzusenden. Dazu benötigen Sie:
- einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Vertrag an Förderung gebunden)
- einen Liefer-/Ausführungstermin im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)
- eine Bestätigung zum Antrag (BzA mit BzA-ID) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater
Wichtig: Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst nur die Basisförderung inkl. Emissionsminderungsbonus für das gesamte Haus. In einem Zusatzantrag beantragen Sie dann den Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit.
Alle Antragsberechtigten in der Übersicht
Da die KfW die technischen Voraussetzungen zur neuen Förderung der Holzheizung erst schaffen musste, stand das Antragsportal zunächst nicht allen Sanierern zur Verfügung. Während erst einmal nur Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern die Mittel beantragen konnten, dürfen inzwischen nahezu alle Antragsberechtigten Anträge stellen. Dazu gehören:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) oder von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
Einzige Ausnahme bleiben Kommunen, für die die Antragstellung aller Voraussicht nach ab November 2024 freigeschaltet wird.
Antragstellung vorübergehend nachträglich
Um Vorhaben nicht lange aufschieben zu müssen, ist die Antragstellung vorübergehend nachträglich möglich. Das gilt für Maßnahmen, die zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen wurden/werden, wenn Sie die Anträge spätestens am 30. November 2024 einreichen. Ob Sie die Mittel dann wie gewünscht bekommen, lässt sich jedoch nicht mit Gewissheit sagen.
Übrigens: Entscheiden Sie sich im laufenden Projekt doch für eine andere förderbare Heizung, können Sie das beliebig ändern. Für die Höhe der Förderung gilt das jedoch nicht - diese lässt sich nicht nach oben korrigieren. Beachten Sie in diesem Zusammenhang die Widerspruchsfrist von vier Wochen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides.
Steuerboni für Sanierung und Handwerkerkosten nachträglich beantragen – Vorgehen
Entscheiden Sie sich für einen Steuerbonus, machen Sie diesen nachträglich geltend. Dazu tragen Sie die entsprechenden Kosten in der Anlage „Energetische Maßnahmen“ oder "Haushaltsnahe Aufwendungen" Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Im erstgenannten Fall benötigen Sie außerdem eine Fachunternehmererklärung nach dem Muster des Bundesministeriums der Finanzen.