Förderung für Gasheizung: Wann ist sie möglich?

Förderung der Gasheizung
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Platzsparend, günstig in der Anschaffung und zuverlässig im Betrieb: All das sind Gründe, aus denen sich bisher viele Bauherren und Sanierer für das Heizen mit Gas entschieden haben. Sie kombinierten die Technik mit Erneuerbare-Energien-Anlagen und bekamen für diese sowie die Gasheizung Förderung vom Staat. Die finanzielle Unterstützung gibt es seit 2024 erneut. Und zwar immer dann, wenn die Heizung zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann oder in Kombination mit einer Wärmepumpe. Was das bedeutet und wie Sie auch ohne Wasserstoff von der Förderung der Gasheizung profitieren, erklären wir in den folgenden Abschnitten.

Das Wichtigste zur Förderung der Gasheizung

Förderung der Gasheizung 2024: 100 % H2-Ready

Förderung für die Gas-Brennwerttherme bekommen Sie immer dann, wenn die Heizung mit Wasserstoff betrieben werden kann und der Netzausbau bis 2044 geplant ist.

Fördermittel für neue Hybridheizungen

Alternativ gibt es die Förderung der Gasheizung für die Kombi mit Erneuerbare-Energien-Anlagen. Kosten für Gasthermen und -kessel sind dabei nicht anrechenbar.

Zuschüsse zur Optimierung der Heizung

Optimieren Sie eine bestehende Gasheizung, gibt es Zuschüsse und Darlehen vom Staat. Voraussetzung: Die Anlage ist zwischen zwei und 20 Jahre alt.

Förderung der Gasheizung 2024: 100 Prozent H2-Ready vorausgesetzt

Mit der jüngsten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vergibt der Staat auch für die Gasheizung wieder eine Förderung. Voraussetzung ist, dass die  neue Heizung zu 100 Prozent mit Wasserstoff auskommt. Setzen Sie nicht sofort auf den zukunftsfähigen Energieträger, gibt es die Förderung jedoch nur, wenn der Ausbau eines Wasserstoffnetzes bis 2044 geplant ist (es gilt § 71 k GEG). Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, stehen Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent für die Mehrausgaben der Wasserstofffähigkeit zur Verfügung. Zudem kommen folgende Boni infrage:  

  • Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 Prozent  für selbstnutzende Eigentümer, die eine bestehende Gas-, Heizöl-, Kohle-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung (Gaszentral- und Biomasseheizungen mind. 20 Jahre alt) durch eine neue förderbare Heizung ersetzen und zukünftig auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten.
  • Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent  für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro pro Jahr. Relevant sind die Einkommensteuerbescheide aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.

Betreiben Sie die Anlage direkt nach der Installation mit 100 Prozent Wasserstoff, ist eine Förderung der Gasheizung in Höhe von 70 Prozent möglich. Auf diesen Betrag begrenzt der Staat die  Heizungsförderung ab 2024.

Wichtig zu wissen: Sind Sie vom Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg 2024 betroffen, gibt es bei der Förderung einige Ausnahmen. Im Abschnitt "Ausnahmen für Hochwasser-Opfer" erklären wir, welche das sind.

Für die Gasheizung eine Förderung beantragen: So funktioniert es

Die Förderung der Gasheizung beantragen Sie die vor dem Beginn der Maßnahme online über das Portal "Meine KfW". Dazu benötigen Sie:

  • einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden)  
  • eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater  
  • einen Termin zur Ausführung im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)

Direkt nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides können Sie mit der Sanierung beginnen.

Wichtig: Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst nur die Basisförderung inkl. Effizienz- und Emissionsminderungsbonus für das gesamte Haus. In einem Zusatzantrag beantragen Sie dann den Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit.  

Alle Antragsberechtigten in der Übersicht

Da die KfW die technischen Voraussetzungen zur neuen Förderung der Gasheizung erst schaffen musste, stand das Antragsportal zunächst nicht allen Sanierern zur Verfügung.  Während erst einmal nur Eigentümer von selbst­genutzten Ein­familien­häusern die Mittel beantragen konnten, dürfen inzwischen nahezu alle Antragsberechtigten Anträge stellen. Dazu gehören:

  • Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von be­stehenden und selbst­bewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohn­sitz) oder von ver­mieteten bzw. nicht selbst­genutzten Ein­familien­häusern in Deutsch­land sind.
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sondereigentum um­gesetzt werden
  • Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften (WEG) in Deutsch­land, sofern Maß­nahmen am Gemeinschaftseigentum um­gesetzt werden

Einzige Ausnahme bleiben Kommunen, für die die Antragstellung aller Voraussicht nach ab November 2024 freigeschaltet wird.

Auszahlung der Zuschüsse zur Förderung der Gasheizung ab Oktober 2024

Ende September schaltete die KfW das Portal zum Erstellen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für Fachhandwerker frei. Außerdem können private Eigenheimbesitzer seit dem Zeitpunkt auch alle Nachweise im KfW-Portal einreichen. Mit der Auszahlung der ersten Zuschüsse ist damit Anfang Oktober 2024 zu rechnen. Das gilt leider nicht für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die leider noch etwas warten müssen. Denn sie werden Nachweise erst ab November 2024 bzw. Februar 2025 (WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum) einreichen können.  

Antragstellung in der Anfangszeit nachträglich möglich

Um Vorhaben nicht lange aufschieben zu müssen, ist die Antragstellung in der Anfangszeit nachträglich möglich. Das gilt für Maßnahmen, die zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen wurden/werden, wenn Sie die Anträge spätestens am 30. November 2024 einreichen. Ob Sie die Mittel dann wie gewünscht bekommen, lässt sich jedoch nicht mit Gewissheit sagen.  

Ausnahmen für Hochwasser-Opfer in Bayern und Baden-Württemberg

Im Jahr 2024 haben starke Regenfälle in vielen Teilen Deutschlands für Chaos und Zerstörung gesorgt. Binnen kürzester Zeit stiegen die Pegel an und ganze Ortschaften wurden überschwemmt. Um Betroffenen zu unterstützen, veranlasste die Regierung einige Ausnahmen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Diese gelten für alle Programmteile bei BAFA sowie KfW und beinhalten folgende Punkte: 

  • Wiederantrag: Ein Wiederantrag ist für Hochwasser-Opfer auch dann möglich, wenn die Mindestnutzungsdauer einer bereits geförderten Heizung bislang nicht vorüber ist. 
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus: Den attraktiven Bonus zur Förderung der Gasheizung gibt es für Betroffene des Hochwassers von 2024 auch, wenn die bestehende Heizung nicht mehr läuft. Eigentümer müssen allerdings erklären, dass die Anlage vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
  • Kumulierungsgrenze: Die Kumulierungsgrenze bei der Kombination verschiedener Förderangebote wird auf 100 Prozent erhöht.
Die KfW-Förderung der Gasheizung erhalten Hausbesitzer auch mit dem Kesseltausch.

Förderung von Hybridsystemen mit Gas

Kombinieren Sie erneuerbare Energien mit einer bestehenden oder neuen Brennwerttherme, ist eine Förderung ebenfalls möglich. Heizen Sie ohne Wasserstoff und ist ein entsprechender Netzausbau in Ihrer Region nicht vorgesehen, stehen Ihnen Zuschüsse und Darlehen dabei zumindest für den regenerativen Anteil zur Verfügung.

Genau wie bei der Förderung wasserstofffähiger Gas-Brennwertthermen gibt es dabei eine Basis-Förderrate von 30 Prozent, die Sie mit folgenden Boni ergänzen können:

  • Wärmepumpen-Bonus in Höhe von 5 Prozent für den Einbau eine Sole-/Wasser-Wärmepumpe oder einer Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln  
  • Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von 2.500 Euro für den Einbau einer Biomasseheizung mit Staubemissionen von weniger als 2,5 mg/m³
  • Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent  für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro pro Jahr. Relevant sind die Einkommensteuerbescheide aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.

Den Geschwindigkeits-Bonus erhalten Sie hier nicht, da die Gasheizung weiter in Betrieb bleibt.

Wichtig zu wissen: Entscheiden Sie sich für ein Kompaktgerät aus Wärmepumpe und Gasheizung, profitiert ebenfalls von der attraktiven Förderung. Anrechenbar sind dabei allerdings nur die Kosten des Wärmepumpen-Anteils, die pauschal mit 65 Prozent zu bemessen sind.  

Staatliche Förderung für Gasheizung und Erneuerbare richtig beantragen

Die Fördermittel für eine Brennwertheizung mit Gas und erneuerbaren Energien beantragen Sie vor Maßnahmenbeginn über die KfW. Beachten Sie dabei, dass die Kosten der fossilen Heizung in diesem Fall nicht förderbar sind. Anrechnen können Sie lediglich die Ausgaben der Erneuerbare-Energien-Anlage. Das gilt auch für Kompaktgeräte, die Gasheizung und Wärmepumpe miteinander kombinieren. Entscheiden Sie sich für ein solches, fördert dar Staat pauschal 65 Prozent der Gerätekosten.  

15 % Förderung für die Optimierung einer Gasheizung im Gebäudebestand

Haben Sie eine intakte Gasheizung, bekommen Sie die Fördermittel vom Staat auch für deren Optimierung. Verfügbar sind Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent, die Sie im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten.  

Voraussetzung ist, dass Ihr Haus mindestens fünf Jahre alt ist. Läuft die bestehende Gasheizung seit mindestens zwei Jahren und noch nicht länger als 20 Jahre, können Sie die staatliche Unterstützung unter anderem für folgende Arbeiten an der Gasheizung nutzen:  

  • hydraulischer Abgleich der Anlage
  • Heizungscheck zur Analyse des Ist-Zustandes
  • Einstellung der Heizkurve
  • Austausch der alten Heizungspumpe
  • Dämmung von Heizungsrohren im Unbeheizten
  • Armaturen zur Volumenstromregelung
  • Ersatz oder Einbau eines Pufferspeichers
  • Umbau von der Einrohr- zur Zweirohrheizung
  • Austausch von Heizkörpern mit hohen Temperaturen

Übrigens: Auch für die Optimierung der Heizung können Sie einen Ergänzungskredit der KfW in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine freigegebene Zuschussförderug.  

  

Mit individuellem Sanierungsplan fünf Prozent Extraförderung erhalten

Schlägt ein individueller Sanierungsfahrplan die Heizungsoptimierung vor, bekommen Sie für die bestehende Gasheizung eine Förderung von fünf Prozent extra. Insgesamt steigt der BEG-EM-Zuschuss durch den sogenannten iSFP-Bonus also auf 20 Prozent an. Um diesen zu erhalten, müssen Sie allerdings einen Energie-Effizienz-Experten zur Antragstellung hinzuziehen. Ohne iSFP-Bonus ist das nicht erforderlich.

Optimierung der Gasheizung: Förderung vom Staat richtig beantragen  

Planen Sie eine Heizungsoptimierung und möchten für Ihre Brennwertheizung mit Gas die Förderung richtig beantragen, wenden Sie sich zunächst an einen Fachpartner aus Ihrer Region. Dieser zeigt nötige Sanierungsarbeiten auf. Er erstellt ein Angebot, mit dem Sie die Mittel online über die Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Wie bei der Förderung der Gasheizung mit Wasserstofffähigkeit benötigen Sie dazu:  

  • einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden)  
  • eine Technische Projektbeschreibung (TPB) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater  
  • einen Termin zur Ausführung im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)

Ob Sie die Förderung für Arbeiten am Gasbrennwertgerät und an der Wärmeverteilung tatsächlich erhalten, verrät der Zuwendungsbescheid von Ihrem Fördergeber. Ist dieser zugestellt, haben Sie 36 Monate Zeit, die Maßnahme umzusetzen.

Gleich danach reichen Sie einen Verwendungsnachweis mit Fachunternehmererklärung ein. Ihr Fördergeber prüft alle Angaben und zahlt die Förderung für die Optimierung der Brennwertheizung mit Gas aus.

Ergänzungskredit zur Finanzierung der Heizung 

Haben Sie den Zuwendungsbescheid zur Förderung der Gasheizung bekommen, erfüllen Sie die Vorgaben für den Ergänzungskredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diesen erhalten Sie in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl. Besonders günstig ist das Darlehen für Haushalte mit einem Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro. Denn diese profitieren von einer bis zu 2,5-prozentigen Zinsvergünstigung. 

Steuerbonus für die neue Gasheizung: Förderung vom Finanzamt

Mit dem Steuerbonus für die Sanierung unterstützt der Staat Hausbesitzer, die mindestens zehn Jahre alte und selbst genutzte Gebäude sanieren. Möglich ist es dabei, 20 Prozent der Sanierungskosten verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren steuerlich geltend zu machen. Während Sie in den ersten beiden Jahren nach Abschluss der Maßnahme je sieben Prozent der Kosten von der Einkommenssteuer abziehen können, bleiben für das dritte Jahr noch einmal sechs Prozent übrig. 

Infrage kommt die steuerliche Förderung dabei für die regenerative Erweiterung oder die Optimierung einer Gasheizung. Beantragen können Sie den Steuerbonus nachträglich über Ihre Einkommensteuererklärung. Dazu benötigen Sie eine Fachunternehmererklärung nach dem Muster der Finanzbehörde, die Ihr Fachhandwerker nach der Fertigstellung ausstellt.

Alternative: Steuerbonus für Handwerkerleistungen ohne technische Vorgaben

Sanieren Sie eine selbst genutzte Immobilie und tauschen Sie dort die Gasheizung aus? In diesem Fall bekommen Sie eine steuerliche Förderung auch ohne das Einhalten besonderer technischer Vorgaben (Es gilt § 71 GEG). Möglich ist das mit dem Steuerbonus für die Sanierung, der Ihnen jährlich in Höhe von 1.200 Euro zur Verfügung steht. Anrechenbar sind Handwerkerlohnkosten in Höhe von 6.000 Euro, von denen der Staat 20 Prozent steuerlich berücksichtigt.