Förderlexikon: Die wichtigsten Begriffe zur Förderung erklärt

Seit Januar 2024 gilt die neue Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM), die bei Bauherren und Sanierern viele Fragen aufwirft. Diese betreffen zum einen zahlreiche Begriffe in der Förderrichtlinie. Zum anderen aber auch das Verfahren von der Antragstellung bis zur Auszahlung. Wir haben die wichtigsten Begriffe und Fragen zur neuen BEG-EM-Förderung der Heizung gesammelt und kurz sowie verständlich beantwortet.

Das Bildzeigt Bausteine als Symbolbild für die FAQ
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A

Bei einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung handelt es sich um einen Zusatz, der die Wirksamkeit von Liefer- oder Leistungsverträgen von der Zusage zur Förderung abhängig macht. Mit einer aufschiebenden Bedingung gelten Verträge erst dann, wenn der Fördergeber eine Zusage erteilt hat. Wählen Sie eine auflösende Bedingung, verliert ein Vertrag seine Gültigkeit, wenn Sie die Förderzusage nicht erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) empfiehlt dazu die folgenden Musterformulierungen:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm ‚Bundesförderung für effiziente Gebäude‘ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

  • Aufschiebende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
  • Auflösende Bedingung: Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

B

Geht es um die BEG-Förderung, handelt es sich bei einem Bestandsgebäude um ein fertiggestelltes Gebäude, dessen Bauantrag oder Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Möchten Sie den Steuerbonus für die Sanierung (§ 35c EStG) nutzen, muss ein bestehendes Gebäude mindestens zehn Jahre alt sein. Relevant ist dabei der Baubeginn.

Die Bestätigung zum Antrag bescheinigt, dass Sie alle Fördervoraussetzungen erfüllen. Sie ist für Anträge zur Förderung der Heizung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erforderlich und von einem Energieberater oder einem Fachunternehmer auszustellen. Das gilt auch dann, wenn Sie Leistungen teilweise oder komplett selbst erbringen. Damit Fachhandwerker die Bestätigung zum Antrag (BzA) ausstellen können, registrieren sie sich einmalig unter https://fachunternehmen.energie-effizienz-experten.de/.

Ist ein Fördervorhaben abgeschlossen, prüfen Energieberater oder Fachunternehmer die Erfüllung aller technischen Vorgaben. Als Beleg erstellen sie daraufhin eine Bestätigung nach Durchführung (BnD), die Sie bei der KfW einreichen. 

Nach den Regeln der neuen BEG-EM-Förderung beträgt der Bewilligungszeitraum 36 Monate. Er beginnt mit dem Erhalt der Förderzusage und lässt sich nicht verlängern.

Haben Sie schon vor 2024 einen Förderantrag gestellt, haben Sie erst einmal 24 Monate Zeit. In begründeten Fällen lässt sich der Bewilligungszeitraum daraufhin zweimal um je 12 Monate auf maximal 48 Monate verlängern. Möglich ist das in der Regel aber nur dann, wenn Sie die Verzögerung nicht selbst zu verantworten haben.

Anders verhält es sich bei der Effizienzhausförderung, die erst einmal für zwölf Monate zugesagt wird. Nach dem Ablauf dieser Zeit verlängert sich der Bewilligungszeitraum ohne gesonderten Antrag um bis zu 24 Monate. Genügt das nicht, können Sie den Zeitraum auf Antrag um weitere 12 Monate verlängern lassen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie die Verzögerung nicht selbst zu vertreten haben.

Für alle Anträge aus der Zeit vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gilt eine Sonderregelung. Hier verlängert sich der Bewilligungszeitraum nicht um 24, sondern um 36 Monate. Insgesamt haben Sie damit bis zu 60 Monate Zeit, ein gefördertes Vorhaben umzusetzen.

Beantragen Sie Fördermittel für eine Brennstoffzelle, dürfen Sie diese nur mit Biomethan oder Wasserstoff betreiben. Biomethan (auch als Bioerdgas bekannt) ist dabei ein nachhaltig erzeugtes Gas, das als Alternative zu Erdgas zum Einsatz kommt. Es hat die gleichen chemischen Eigenschaften und lässt sich über einen Gasversorger beziehen. Möglich ist das, da der Handel über ein Massenbilanzsystem erfolgt. Dieses garantiert zwar nicht, dass Sie tatsächlich Biomethan verbrauchen. Es stellt aber sicher, dass die an Ihrem Anschluss verbrauchte Gasmenge einer tatsächlich eingespeisten Menge Biomethan entspricht. 

Blauer Wasserstoff ist ein Brennstoff, mit dem Sie die Vorgaben zur Förderung von Brennstoffzellen erfüllen. Das Gas lässt sich bei der Reaktion von Erdgas mit Dampf gewinnen, speichern und technisch einsetzen. Es hat zwar einen fossilen Ursprung, ist aber weniger schädlich für das Klima. Denn Produzenten fangen das bei der sogenannten Dampfreformierung entstehende CO₂  auf, um es anschließend unterirdisch zu speichern.  Möchten Sie blauen Wasserstoff für die eigene Heizung verwenden, können Sie diesen in Gasflaschenbündeln bestellen oder in speziellen Tanks bevorraten.  

E

Entscheiden Sie sich anstelle einer schrittweisen für eine ganzheitliche Sanierung, gilt die BEG-Wohngebäude-Förderung (BEG WG). Um diese zu erhalten, muss Ihr Haus eine sogenannte Effizienzhaus-Stufe erreichen. Dabei handelt es sich um festgelegte Gebäudestandards, welche die energetische Qualität mit der eines Neubaus vergleichen. Ein Effizienzhaus 70 ist dabei um 30 Prozent besser als ein vergleichbarer Neubau. Weitere Effizienzhaus-Stufen sind Denkmal, 85, 55 und 40. Dabei gilt: Je niedriger die Stufe, umso besser fällt die Förderung aus.

Der Einkommensbonus ist eine Extra-Förderung der BEG EM für die Heizung. Er hebt die Förderrate um 30 Prozent an, setzt dafür aber ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro im Jahr voraus. Erhältlich ist der Einkommensbonus bei der Heizungsförderung außerdem nur für selbstnutzende Eigentümer. Dabei handelt es sich um im Grundbuch eingetragene Eigentümer, die eine Immobilie als Erst- oder Hauptwohnsitz selbst nutzen. 

Für den Einkommensnachweis bildet der Fördergeber den Durchschnitt der Einkommen aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung. Diese sind von allen relevanten Personen anhand von Einkommensteuererklärungen nachzuweisen. Relevant sind dabei alle zur Antragstellung in einer Wohneinheit lebenden volljährigen Eigentümer und deren Partner (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der Immobilie.

Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) erreichen Sie bei der Effizienzhaus-Sanierung, wenn die Wärmeerzeugung zu mindestens 65 Prozent regenerativ erfolgt. Sie ist mit einem um fünf Prozent höheren Tilgungszuschuss und pro Wohneinheit mit einem um 30.000 Euro höheren Kreditvolumen verbunden.

Voraussetzung zum Erreichen der EE-Klasse ist, dass die dafür nötige Heizungstechnik im Rahmen der Effizienzhaus-Sanierung gefördert wird. Nutzen Sie die BEG-EM-Förderung für den Heizungstausch, bekommen Sie den Bonus der EE-Klasse nicht. Eine Kombination mit der NH-Klasse ist möglich, führt allerdings nicht zu besseren Förderkonditionen.

Der Emissionsminderungs-Bonus ist ein Bonus bei der Heizungsförderung. Er lässt die Basisförderung um 2.500 Euro ansteigen, wenn eine Biomasseheizung hohe Anforderungen an die Staubemissionen erfüllt. Gefordert ist dabei ein Wert von 2,5 mg/m³ Abgas oder besser.

Erfüllt eine Holz-, Pellet- oder Hackschnitzelheizung diesen Grenzwert, können Sie den Bonus neben dem Einkommensbonus und dem Geschwindigkeitsbonus in Anspruch nehmen. Maximal möglich ist dann eine Förderung in Höhe von 70 Prozent plus 2.500 Euro. 

F

Fachunternehmer sind gewerblich handelnde Personen oder Unternehmen, die in einem oder mehreren Fachbereichen oder Gewerken tätig sind.

Bei der Fachunternehmererklärung handelt es sich um eine Bestätigung, die Ihr Fachunternehmer nach dem Abschluss einer geförderten Maßnahme ausstellt. Damit belegt er gegenüber dem Fördergeber, dass er die technischen Mindestanforderungen erfüllt hat. Geht es um die Förderung der Heizung, löst die Bestätigung nach Durchführung (BnD) die Fachunternehmererklärung seit 2024 ab. 

G

Versorgt eine Heizungsanlage mindestens zwei und maximal 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten gemeinsam mit Wärme, ist die Rede von einem Gebäudenetz. Geht es um die gemeinsame Versorgung mehrerer Gebäude oder Wohneinheiten, handelt es sich hingegen um ein Wärmenetz. Während der Staat über die BEG-EM den Anschluss an beide fördert, gibt es die finanzielle Unterstützung bei Neubau, Ausbau oder Erweiterung im gleichen Programm nur für Gebäudenetze.

Der Geschwindigkeitsbonus (auch Klima-Geschwindigkeitsbonus) ist ein Bonus bei der BEG-Förderung der Heizung. Er hebt die Zuschussrate um 20 Prozent an und ist erhältlich, wenn Sie eine bestehende Öl-, Gas-, Kohle-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung durch eine neue förderbare Heizung austauschen. Voraussetzung ist, dass Gas- und Biomasseanlagen dabei mindestens 20 Jahre alt sind (gilt nicht für Etagenheizungen). Die bestehenden Anlagen müssen noch funktionieren und Sie dürfen die sanierten Bereiche nach Abschluss der Maßnahme nicht mehr mit fossilen Energieträgern beheizen. Möchten Sie den Geschwindigkeitsbonus für eine neue Biomasseheizung nutzen, müssen Sie diese mit einer neuen oder bestehenden Solaranlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombinieren. 

Grüner Wasserstoff ist ein Brennstoff, mit dem Sie die Vorgaben zur Förderung von Brennstoffzellen erfüllen. Er stößt keine Treibhausgase aus. Möglich ist das durch das Herstellungsverfahren. Denn hier spalten Elektrolyseure Wasser mithilfe von Strom aus Wind- oder Solarenergie in Wasserstoff und Sauerstoff auf.

Um grünen Wasserstoff für die eigene Heizung zu verwenden, können Sie diesen in Flaschen oder Flaschenbündeln bestellen. Eine Alternative ist die eigene Herstellung. Dazu benötigen Sie einen Elektrolyseur und eine ausreichend groß dimensionierte Windkraft- oder Photovoltaikanlage. Von der Förderung der Brennstoffzelle sind diese jedoch ausgeschlossen.  

J

Die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ist ein prozentualer Kennwert, der über die Effizienz eines Wärmeerzeugers informiert. Er ergibt sich einfach beschrieben aus dem Verhältnis von abgegebener Wärme zum aufgewendeten Energieverbrauch und berücksichtigt dabei verschiedene Temperatur- und Lastbereiche in einem Jahr. Standardisierte Regeln zur Ermittlung des Kennwerts ermögliche es dabei, verschiedene Systeme transparent miteinander zu vergleichen.

Relevant ist die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz für Energielabel und dann, wenn es um die Förderung einer Heizung geht. So legen Fördergeber in der Regel Grenzwerte fest, die Sie zum Erhalten der Fördermittel erreicht müssen. Ob das bei einer Heizung der Fall ist, geht in der Regel aus den Produktunterlagen hervor. 

N

Die Nachhaltigkeits-Klasse (NH-Klasse) erreichen Sie bei der Effizienzhaus-Sanierung, wenn ein Gebäude nach dem Umbau hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit erfüllt. Beleg dafür ist das „Qualitätssiege nachhaltiges Gebäude“ (QNG), das ein Sachverständiger oder ein Energie-Effizienz-Experte ausstellt.

Erhalten Sie das Siegel und erfüllen damit die Anforderungen an die NH-Klasse, steigt der mögliche Tilgungszuschuss um fünf Prozent an. Außerdem ist das Kreditvolumen pro Wohneinheit um 30.000 Euro höher. Eine Kombination mit der EE-Klasse ist möglich, führt allerdings nicht zu besseren Förderkonditionen. 

P

Der Primärenergiebedarf beschreibt die insgesamt verbrauchte Energie in einem Gebäude und wird in Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) oder auf die Fläche bezogen in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a) angegeben. Neben dem am Zähler ablesbaren Endenergiebedarf berücksichtigt er dabei auch den erforderlichen Aufwand bei der Förderung und dem Transport der eingesetzten Energieträger. Wichtig ist der Kennwert bei der Förderung einer Effizienzhaus-Sanierung. Hier ist er Voraussetzung für das Erreichen einer Effizienzhaus-Stufe.

S

Ein selbstnutzender Eigentümer ist eine Person, die ein eigenes Gebäude als Erst- oder Hauptwohnsitz selbst bewohnt. Relevant ist das, wenn es bei der Heizungsförderung um den Einkommensbonus und den Geschwindigkeitsbonus geht. Denn diese gibt es nur für Eigentümer, die eine Immobilie auch selbst nutzen. Ausnahmen für Personen mit Wohnrecht oder Nießbrauch sind nicht vorgesehen. Den Nachweis erbringen Sie mit einem Grundbuchauszug sowie einer Meldebescheinigung.

Geht es um ein Mehrfamilienhaus, in dem eine Wohnung selbst und andere fremd (zum Beispiel unentgeltlich durch Familie und Freunde oder vermietet) genutzt sind, können Sie die Boni in Höhe der förderbaren Kosten der ersten Wohneinheit nutzen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt zunächst der Verwalter einen Antrag auf die Basis-Förderung. Darauf aufbauend kann jeder selbstnutzende Eigentümer einen zusätzlichen Förderantrag für die Bonusförderung stellen. Insgesamt gilt dabei die Förderobergrenze von 70 Prozent plus 2.500 Euro optional für den Emissionsminderungs-Bonus.

Den Bonus für serielles Sanieren erhalten Sie bei einer geförderten Effizienzhaus-Sanierung. Hier führt er zu einem um 15 Prozent höheren Tilgungszuschuss. Wichtig ist dabei, dass Sie ein bestehendes Gebäude mit weitestgehend vorgefertigten Modulen sanieren. Diese kommen beispielsweise am Dach oder an der Fassade zum Einsatz. Eine weitere Voraussetzung ist das Erreichen der Effizienzhaus-Stufe 55 oder 40. Die Kombination mit dem WPB-Bonus ist möglich und führt insgesamt zu einer um 20 Prozent höhere Basisförderung. 

T

Die technische Projektbeschreibung (TPB) bestätigt, dass Sie alle Fördervoraussetzungen erfüllen. Sie ist für Anträge zur Förderung von Effizienzmaßnahmen am Gebäude (Dämmung, Fenstertausch etc.) über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich und von einem Energie-Effizienz-Experten auszustellen. Das gilt auch dann, wenn Sie Leistungen teilweise oder komplett selbst erbringen. 

Ist ein Fördervorhaben abgeschlossen, prüfen Energie-Effizienz-Experten die Erfüllung aller technischen Vorgaben. Als Beleg erstellen sie einen technischen Projektnachweis, den Sie im BAFA-Portal einreichen. 

U

Zu den Umfeldmaßnahmen zählen alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit einer geförderten Maßnahme anfallen. Geht es um die Förderung für einen Heizungstausch, sind das Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich, der Austausch von Heizkörpern oder das Nachrüsten einer Flächenheizung.

Beantragen Sie die Heizungsförderung, können Sie den gleichen Fördersatz wie für die Heizung dabei auch für die Umfeldmaßnahmen aus der Liste förderbarer Maßnahmen und Leistungen in Anspruch nehmen. Das gilt jedoch nur, wenn ein Fachunternehmen die Arbeiten durchführt. Planen Sie, Maßnahmen in Eigenleistung zu erledigen, fördert der Staat Umfeldmaßnahmen nicht.

W

Versorgt eine Heizungsanlage mehr als 16 Gebäude oder 100 Wohneinheiten gemeinsam mit Wärme, ist die Rede von einem Wärmenetz. Geht es um die gemeinsame Versorgung von zwei bis 16 Gebäuden oder maximal 100 Wohneinheiten, handelt es sich hingegen um ein Gebäudenetz. Während der Staat über die BEG-EM den Anschluss an beide fördert, gibt es die finanzielle Unterstützung bei Neubau, Ausbau oder Erweiterung im gleichen Programm nicht für ein Wärmenetz.

Den Wärmepumpen-Bonus bekommen Sie bei der Förderung einer Wärmepumpe. Er hebt die Basisförderung um fünf Prozent an. Voraussetzung ist die Installation einer Sole- oder Wasser-Wärmepumpe. Darüber hinaus bekommen Sie den Bonus, wenn Sie eine förderbare Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel installieren. Dazu gehören:

  • Propan (R290)
  • Isobutan (R600a)
  • Propen (R1270)
  • Ammoniak (R717)
  • Wasser (R718)
  • Kohlendioxid (R744)

Bei einer Wohneinheit handelt es sich um alle zusammenhängenden und zu dauerhaften Wohnzwecken genutzten Räume eines Wohngebäudes, in denen die Führung eines eigenen Haushalts möglich ist. Eine Wohnung bzw. Wohneinheit muss dabei mindestens über einen abschließbaren Zugang, ein Zimmer sowie Versorgungsanschlüsse für Küche, Badezimmer und Toilette verfügen. Bei Wohn-, Alten- und Pflegeheimen genügt der Zugang zu Küche, Badezimmer und Toilette, wobei eine eigene Küche bei Pflegeheimen entbehrlich ist.

Geht es um die Förderung der Heizung, zählt die Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Für die erste Einheit können Sie dabei Kosten in Höhe von 30.000 Euro anrechnen. Für jede weitere kommen 15.000 Euro (zweite bis sechste Wohneinheit) bzw. 8.000 Euro (ab der siebten Wohneinheit) hinzu. Während das nur für Wohngebäude gilt, gibt es bei Nichtwohngebäuden eine flächenabhängige Staffelung.

Den Worst-Performing-Building-Bonus bekommen Sie bei der Effizienzhaus-Sanierung. Er lässt den Tilgungszuschuss um 20 Prozent ansteigen, wenn Sie ein Gebäude in schlechtem energetischem Zustand auf die Effizienzhaus-Stufe 40, 55 oder 70 EE bringen. Voraussetzung ist, dass ein Energieausweis der Klasse H vorliegt oder das Gebäude vor 1958 errichtet und seither nicht wesentlich saniert wurde (mind. 75 Prozent der Außenwand unsaniert). Die Kombination mit dem SerSan-Bonus ist möglich und führt insgesamt zu einer um 20 Prozent höhere Basisförderung. 

Eine wasserstofffähige Heizung (auch H2-Ready-Heizung) ist ein Wärmeerzeuger, der sich ohne investive Umbauarbeiten zu 100 Prozent mit Wasserstoff betreiben lässt. Die tatsächliche Versorgung mit Wasserstoff spielt dabei aktuell erst einmal eine untergeordnete Rolle.

Erfüllen Sie die technischen Bedingungen, vergibt der Staat Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent zur Förderung der H2-Ready-Gasheizung, wobei sich nur die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit anrechnen lassen. Durch den Einkommensbonus oder den Geschwindigkeitsbonus kann die Förderrate höher ausfallen.