Staatliche Förderung der Brennstoffzellenheizung
Das Heizen mit einer Brennstoffzelle kann einen Beitrag zur Energiewende leisten. Das gilt vor allem dann, wenn diese mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben wird. Aus diesem Grund unterstützt der Staat die Investition in eine Brennstoffzelle wie die Vitovalor PT2 oder die Vitovalor PA2 mit attraktiven Fördersummen.
Wie hoch ist die Förderung für Brennstoffzellen?
Fördermittel für die Brennstoffzellenheizung gibt es heute über die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Erhältlich sind dabei Zuschüsse in Höhe von 30 Prozent, die Sie mit attraktiven Boni kombinieren können. Dazu gehören:
- der Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von 20 Prozent für selbstnutzende Eigentümer, die eine bestehende Gas-, Heizöl-, Kohle-, Biomasse- oder Nachtspeicherheizung (Gaszentral- und Biomasseheizungen mind. 20 Jahre alt) durch eine neue förderbare Heizung ersetzen und zukünftig auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten.
- der Einkommens-Bonus in Höhe von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von maximal 40.000 Euro pro Jahr. Relevant sind die Einkommensteuerbescheide aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Sanierung.
Insgesamt ist die Förderung der Brennstoffzelle dabei auf Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent begrenzt.
Wer diese bekommt, kann zusätzlich auch einen Ergänzungskredit beantragen. Diesen gibt es in Höhe von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit, wobei Sanierer mit einem Haushaltseinkommen von nicht mehr als 90.000 Euro von besonders günstigen Konditionen profitieren.
Wichtig zu wissen: Infolge der schweren Hochwasser in Bayern und Baden-Württemberg 2024 lässt der Staat bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude einige Ausnahmen zu. Welche das sind, erklären wir im Abschnitt "Ausnahmen für Hochwasser-Betroffene".
Alternative: Effizienzhaus-Förderung oder Steuerbonus nutzen
Neben der BEG-EM-Förderung der Brennstoffzellenheizung gibt es auch attraktive Alternativen. Dazu gehört die Effizienzhaus-Förderung, die Sie bei ganzheitlichen Sanierungs- oder Neubauvorhaben nutzen können. Die Kosten der Brennstoffzellenheizung lassen sich dabei als Anteil der Gesamtkosten berücksichtigen, wie wir im Beitrag zur Förderung der Heizung erklären.
Interessant ist darüber hinaus auch die steuerliche Förderung der Brennstoffzellenheizung, die es über § 35 a und § 35 c des Einkommensteuergesetzes gibt. Im ersten Fall lassen sich 20 Prozent der Handwerkerlohnkosten (Förderung maximal 1.200 Euro pro Jahr) von der Steuer absetzen. Mit dem Steuerbonus für die Sanierung können Sie sogar 20 Prozent der Gesamtkosten (Maximalförderung 40.000 Euro, verteilt über drei Jahre) von der Steuer absetzen.
Weitere Fördermöglichkeiten der Vitovalor
Neben der staatlichen Förderung gibt es weitere Subventionsmöglichkeiten aus privater Hand, etwa von örtlichen Energieversorgern. Beide lassen sich in vielen Fällen miteinander kombinieren und machen den Betrieb der Vitovalor noch attraktiver. Informieren Sie sich vorab bei Ihrem örtlichen Energieversorger.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die BEG-Förderung für die Brennstoffzellenheizung richtet sich an Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Darüber hinaus sind unter anderem auch Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Freiberufler förderberechtigt. Um Fördermittel zu erhalten, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Heizsystem darf ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden. Nicht förderfähig sind Kosten für die Wasserstoffherstellung (z. B. für Elektrolyseure).
- Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes eingebunden.
- Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme werden ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 82 Prozent und ein elektrischer Mindestwirkungsgrad von 32 Prozent erreicht.
- Der Hersteller stellt einen Betrieb für zehn Jahre sicher, etwa über die Verfügbarkeit von entsprechenden Ersatzteilen.
- Es wird ein Vollwartungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Durch diesen muss ein elektrischer Mindestwirkungsgrad von 26 Prozent sowie die Reparatur bei Störungen zugesichert werden.
- Energieverbräuche und erzeugte Wärmemengen werden messtechnisch erfasst.
- Rohrleitungen sind entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes gedämmt.
- Im Zuge der Installation wird ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B (VdZ-Formular) durchgeführt.
- Die Heizkurve wird an das Gebäude angepasst.
- Sind eine Internetverbindung und eine Schnittstelle im Gerät vorhanden, wird die Konnektivität hergestellt.
Hinweis: Da der ausschließliche Betrieb mit grünem Wasserstoff oder Biomethan eine neue Fördervoraussetzung darstellt, sind noch einige Praxisfragen bezüglich der Vitovalor offen. Wir sind bemüht, diese zeitnah zu klären. Unsere Fachpartner halten Sie in jedem Fall über die Optionen der Förderung von Vitovalor PT2 und PA2 auf dem Laufenden.
Ausnahmen für Hochwasser-Opfer in Bayern und Baden-Württemberg
Im Jahr 2024 haben starke Regenfälle in vielen Teilen Deutschlands für Chaos und Zerstörung gesorgt. Binnen kürzester Zeit stiegen die Pegel an und ganze Ortschaften wurden überschwemmt. Um Betroffenen zu unterstützen, veranlasste die Regierung einige Ausnahmen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Diese gelten für alle Programmteile bei BAFA sowie KfW und beinhalten folgende Punkte:
- Wiederantrag: Ein Wiederantrag ist für Hochwasser-Opfer auch dann möglich, wenn die Mindestnutzungsdauer einer bereits geförderten Heizung bislang nicht vorüber ist.
- Klima-Geschwindigkeitsbonus: Den attraktiven Bonus zur Förderung der Brennstoffzelle gibt es für Betroffene des Hochwassers von 2024 auch, wenn die bestehende Heizung nicht mehr läuft. Eigentümer müssen allerdings erklären, dass die Anlage vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
- Kumulierungsgrenze: Die Kumulierungsgrenze bei der Kombination verschiedener Förderangebote wird auf 100 Prozent erhöht.
Förderung für die Brennstoffzelle richtig beantragen
Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf die Förderung der Brennstoffzelle vor Beginn des Vorhabens online über das Portal "Meine KfW" der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen. Dazu benötigen Sie:
- einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden)
- eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater
- einen Termin zur Ausführung im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)
Direkt nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheides dürfen Sie mit der Maßnahme beginnen. Möchten Sie einen Teil der Kosten der Brennstoffzelle finanzieren, können Sie nun auch den Ergänzungskredit beantragen. Dazu wenden Sie sich an einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl.
Wichtig: Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem Sie eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst nur die Basisförderung inkl. Effizienz- und Emissionsminderungsbonus für das gesamte Haus. In einem Zusatzantrag beantragen Sie dann den Geschwindigkeits- und/oder Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit.
Alle Antragsberechtigten in der Übersicht
Da die KfW die technischen Voraussetzungen zur neuen Förderung der Brennstoffzellenheizung erst schaffen musste, stand das Antragsportal zunächst nicht allen Sanierern zur Verfügung. Während erst einmal nur Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern die Mittel beantragen konnten, dürfen inzwischen nahezu alle Antragsberechtigten Anträge stellen. Dazu gehören:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) oder von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
Einzige Ausnahme bleiben Kommunen, für die die Antragstellung aller Voraussicht nach ab November 2024 freigeschaltet wird.
Auszahlung der Fördermittel ab Oktober 2024
Mit der Freigabe des Portals zum Erstellen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für Fachhandwerker können private Einfamilienhausbesitzer seit 30. September 2024 alle Nachweise einreichen, um die Förderung ausgezahlt zu bekommen. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen damit noch etwas warten. Diese werden Nachweise erst ab November 2024 bzw. Februar 2025 (WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum) einreichen können.
Antragstellung vorübergehend nachträglich
Um Vorhaben nicht lange aufschieben zu müssen, ist die Antragstellung vorübergehend nachträglich möglich. Das gilt für Maßnahmen, die zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen wurden/werden, wenn Sie die Anträge spätestens am 30. November 2024 einreichen. Ob Sie die Mittel dann wie gewünscht bekommen, lässt sich jedoch nicht mit Gewissheit sagen.
Fördermittel abfragen*
Mithilfe der Fördermitteldatenbank finden Sie in wenigen Schritten eine Liste mit Ansprechpartnern in Ihrem Wohnort. Geben Sie rechts in die Suchleiste einfach Ihre Postleitzahl ein und klicken Sie anschließend auf „Fördermittel abfragen“. Sie erhalten anschließend eine Übersicht über mögliche Förderprogramme sowie Ansprechpartner in Ihrer Region.
*Hinweise zur Fördermittelabfrage:
Die über die Online-Anfrage veröffentlichten Informationen und Angaben zur Förderung sind mit Sorgfalt zusammengestellt. Für die Fehlerfreiheit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Allein maßgeblich sind die jeweils gültigen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien - rechtsverbindliche Angaben erhalten Sie bei den jeweils genannten Institutionen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Ausnahmen können sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben wie z.B. für die Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz. Bewilligungen werden im Übrigen ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der jeweiligen Bewilligungsstelle erteilt.
Energiesteuerrückerstattung für das verbrauchte Gas
Werden Anforderungen zur Förderung der Brennstoffzelle nicht erfüllt, profitieren KWK-Anlagenbetreiber trotzdem von der Energiesteuerrückerstattung für das verbrauchte Flüssig- oder Erdgas. Geregelt wird die Entlastung nach §47 Absatz 1 Nr. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG).
- Die Steuerrückerstattungssumme ist vom Antragsteller selbst zu errechnen. Das geht schnell und einfach mit unserem Online-Rechner zur Energiesteuerrückerstattung.
- Die ausgefüllten Anträge sind beim zuständigen Zollamt einzureichen. Hier gelangen Sie zur allgemeinen Dienststellensuche des deutschen Zolls: Zolldienststellen
Hilfe bei der Beantragung der Förderung für die Brennstoffzelle bietet Ihnen der FörderProfi.