Voraussetzung für die Fördermittel ist der Einbau einer Heizungsanlage auf Basis regenerativer Energien. Dazu zählen Solarthermieanlagen, Wärmepumpen, Biomasseheizungen und 100 Prozent wasserstofffähige Gasbrennwertheizungen. Darüber hinaus gibt es attraktive Zuschüsse für Brennstoffzellen- und KWK-Anlage, bei dem Anschluss an ein Wärmenetz sowie für die Heizungsoptimierung.
Neu: Bis zu 70 % Förderung für Ihre Heizung
Um fossile Rohstoffe zu schonen und das Klima zu schützen, vergibt der Staat Fördermittel für Ihre Heizung. Erhältlich sind Zuschüsse in Höhe von 30 bis 70 Prozent mit günstigen Ergänzungskrediten, die Sie für den Heizungstausch in Wohn- und Nichtwohngebäuden erhalten. Während private Sanierer alternativ auch steuerliche Boni nutzen können, steht Bauherren (im Bereich Neubau) die Heizungsförderung nur im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung zur Verfügung. Wir geben einen Überblick und zeigen die wichtigsten Programme zur Förderung der Heizung 2024.
Das Wichtigste zur Förderung auf einen Blick
Zuschüsse und Darlehen
Für neue Heizungen erhalten Sie bei einer Sanierung Zuschüsse in Höhe von 30 bis 70 Prozent, die Sie mit einem Ergänzungskredit kombinieren können.
Förderung im Neubau
Im Neubau gibt es die Heizungsförderung nur indirekt im Rahmen der Effizienzhaus-Förderung. Voraussetzung ist der Bau eines Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Zertifikat.
Rechtzeitige Antragstellung
Um von der Förderung zu profitieren, ist diese vor Maßnahmenbeginn zu beantragen. Wer bereits mit der Sanierung begonnen hat, kann nachträglich den Steuerbonus nutzen.
Neue Förderung der Heizung ab 2024
Seit 01. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie in folgendem im Überblick:
- Förderung nur für Eigentümer: Die Heizungsförderung erhalten 2024 ausschließlich Eigentümer von Immobilien. Wer mietet, pachtet oder das Dauerwohnrecht innehat, geht leer aus. Für andere Einzelmaßnahmen am Gebäude gilt das nicht.
- Regenerative Energien: Wie bisher, gibt es die Heizungsförderung auch ab 2024 nur für Anlagen auf Basis regenerativer Energien. Einzige Ausnahme: H2-Ready-Heizungen. Wer sich für eine solche entscheidet, bekommt Fördermittel für die Mehrkosten der Wasserstofffähigkeit.
- Einheitliche Grundförderung: Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gilt ein Basis-Fördersatz von 30 Prozent.
- Wärmepumpen-Bonus: Wer eine Wärmepumpe mit natürlichen Kältemitteln kauft oder auf Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme setzt, erhält fünf Prozent mehr Förderung.
- Biomasse-Bonus: Wer eine besonders sauber arbeitende Biomasse-Heizung installiert, bekommt einen Bonus in Höhe von 2.500 Euro-
- Einkommensabhängiger Bonus: Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro bekommen zusätzlich 30 Prozent Förderung, wenn sie ihre eigene Immobilie selbst bewohnen.
- Geschwindigkeitsbonus: Für den Austausch bestehender Öl-, Gas-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen durch EE-Anlagen bekommen selbstnutzende Eigentümer einen Bonus in Höhe von 20 Prozent. Voraussetzung ist, dass Gaszentral- und Biomasse-Heizungen mindestens 20 Jahre alt sind. Ab 2029 sinkt der Bonus schrittweise.
- Bis zu 70 Prozent Gesamtförderung: Die Boni der Heizungsförderung ab 2024 sind kumulierbar. Insgesamt begrenzt der Staat die Förderrate auf 70 Prozent.
- Förderfähige Kosten: Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für eine Wohneinheit. Im Mehrfamilienhaus kommen bis zur sechsten Wohnung 15.000 Euro pro Wohneinheit hinzu. Danach steigen die förderbaren Kosten um 8.000 Euro pro Wohnung. Wichtig zu wissen ist, dass die Summe seit Januar 2024 einmalig zur Verfügung steht (vorher pro Kalenderjahr).
- Zinsvergünstigter Kredit: Während alle Sanierer ein Ergänzungsdarlehen von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit erhalten, profitieren selbstnutzende Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro von besseren Konditionen.
- Änderungen im Antragsverfahren: Anträge für die Heizungsförderung (Zuschuss und Kredit) sind über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu stellen. Voraussetzung ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender/auflösender Bedingung für den Fall der Nichtförderung. Zudem muss bereits bei der Antragstellung bekannt sein, wann Sie die Maßnahme umsetzen.
- Vorübergehend nachträgliche Beantragung: Wer nach der Veröffentlichung der BEG-Richtlinie im Bundesanzeiger und spätestens am 31. August 2024 mit der Maßnahme begonnen hat, kann Förderanträge bis zum 30. November 2024 nachträglich einreichen.
- Auszahlung der Förderung seit Oktober: Mit der Freigabe des Portals zum Erstellen der Bestätigung nach Durchführung (BnD) für Fachhandwerker können private Einfamilienhausbesitzer seit 30. September 2024 alle Nachweise einreichen, um die Förderung ausgezahlt zu bekommen. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) müssen damit noch etwas warten. Diese werden Nachweise erst ab November 2024 bzw. Februar 2025 (WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum) einreichen können.
- Wechsel ohne Sperrfrist: Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Inkrafttreten der BEG-EM-Richtlinie ist bei einem Verzicht auf die zugesagte Heizungsförderung direkt ein neuer Antrag möglich. Eine Sperrfrist gibt es damit vorübergehend nicht.
- Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers 2024: Wer in Bayern und Baden-Württemberg von den schweren Hochwassern 2024 betroffen ist, soll die BEG-Mittel einfach und unbürokratisch erhalten.
Förderfähige Heizsysteme
Ob eine Anlage förderfähig ist, hängt unter anderem auch vom bereits eingebauten Heizsystem ab. Finanzielle Anreize gibt es für unterschiedliche Heizsysteme. Informieren Sie sich hier speziell über die Förderungen eines bestimmten Heizsystems:
Seit 2024 fördert der Staat auch Wärmepumpen-Hybridheizungen, wenn diese als Kompaktgerät neben der Wärmepumpe beispielsweise eine Gasheizung enthalten. Förderbar sind allerdings nur die Mehrkosten des Wärmepumpenanteils, die pauschal mit 65 Prozent anzunehmen sind.
Angebote zur Förderung der Heizung im Überblick
Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen: Für Ihre neue Heizung erhalten Sie eine attraktive Förderung. Als Sanierer einer eigenen Immobilie können Sie dabei auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude für Einzelmaßnahmen (BEG EM) zurückgreifen. Diese gibt es für Ihre neue Heizung auf Basis regenerativer Energien. Ebenso für Ihre Lüftungsanlage oder für Optimierungsmaßnahmen am bestehenden Heizsystem.
Sie sanieren zum Effizienzhaus oder erreichen den hohen energetischen Standard bereits im Neubau? Dann finden Sie in der Bundesförderung für effiziente Gebäude für Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie klimafreundliche Neubauten (BEG Neubau) attraktive Förderangebote.
Interessant für Besitzer selbstgenutzter Häuser ist zudem der Steuerbonus für die Sanierung. Diesen gibt es nachträglich für viele Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung wie die Heizungserneuerung. Eine Alternative bietet der Steuerbonus für Handwerkerleistungen, der mit keinen technischen Vorgaben verbunden ist. Der Bonus kommt daher auch zur Förderung der Gasheizung oder der Ölheizung infrage.
Weitere Förderprogramme gibt es von BAFA und KfW für einzelne Heiz- und Energiesysteme wie Photovoltaikanlagen. Eine Übersicht erhalten Sie in der folgenden Tabelle.
Neben den hier aufgeführten Programmen gibt es weitere Angebote von Ländern und Gemeinden. Auch Zuschläge für selbst erzeugten Strom aus Photovoltaik- und KWK-Anlagen sind erhältlich, um die jeweilige Technik zu fördern. Wichtig zu wissen ist, dass die Programme für ein und dieselbe Maßnahme in der Regel nicht kombinierbar sind. Informieren Sie sich im Vorfeld genau, welche Förderung Sie in Anspruch nehmen möchten. Besprechen Sie das am besten mit dem ausführenden Fachbetrieb oder lassen Sie sich von unserem Partner FörderProfi unterstützen.
Ausnahmen für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg
Auch im Jahr 2024 haben anhaltende starke Regenfälle in vielen Teilen Deutschlands für Chaos und Zerstörung gesorgt. Binnen kürzester Zeit stiegen die Pegel von Seen sowie Flüssen an und ganze Ortschaften wurden vom Wasser überschwemmt. Um den Wiederaufbau zu unterstützen und den Betroffenen finanziell zu helfen, veranlasste die Regierung einige Ausnahmen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Diese gelten für alle Programmteile bei BAFA sowie KfW und beinhalten folgende Punkte:
- Wiederantrag: Ein Wiederantrag ist für Hochwasseropfer auch dann möglich, wenn die Mindestnutzungsdauer einer bereits geförderten Sanierung bislang nicht vorüber ist.
- Klima-Geschwindigkeitsbonus: Den attraktiven Bonus zur Förderung der Heizung gibt es für Betroffene des Hochwassers von 2024 auch dann, wenn die bestehende Heizung nicht mehr läuft. Eigentümer müssen allerdings erklären, dass die Anlage vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
- Kumulierungsgrenze: Die Kumulierungsgrenze bei der Kombination verschiedener Förderangebote wird auf 100 Prozent erhöht.
BEG EM Förderung für die Heizung bei der Sanierung
Wer ein mindestens fünf Jahre altes eigenes Gebäude saniert und im gleichen Zuge auch eine Heizungserneuerung durchführt, hat Anspruch auf die BEG-Förderung der Heizung. Diese gibt es seit 2024 in Form von attraktiven Zuschüssen, die sich aus einer Basis- und einer Bonus-Förderung zusammensetzen. Die Basis-Förderung beträgt 30 Prozent und ist für folgende Systeme erhältlich:
- Wärmepumpen
- Wärmepumpen-Hybridheizungen (Kompaktgeräte; 65 Prozent der Kosten förderbar)
- H2-Ready Gasbrennwertheizungen (nur für Extrakosten der Wasserstofffähigkeit)
- Pelletheizungen
- Hackschnitzelheizungen
- Scheitholzvergaserheizungen
- Brennstoffzellenheizungen
- Solarthermieanlagen
- Errichtung, Erweiterung, Umbau von Gebäudenetzen
- Anschluss an bestehende Gebäudenetze
- Anschluss an bestehende Wärmenetze
5 Prozent Bonus für effiziente Wärmepumpen und natürliche Kältemittel
Entscheiden Sie sich für den Einbau einer Erd- oder Sole-Wärmepumpe, vergibt der Staat eine Extraförderung in Höhe von fünf Prozent. Diese bekommen Sie auch für Wärmepumpenheizungen mit natürlichen Kältemitteln, wie Propan (R-290) bei der Vitocal 250-A.
2.500 Euro Bonus für emissionsarme Holzheizungen
Auch für Biomasseheizungen gibt es einen Extrabonus. Dieser beträgt 2.500 Euro und ist immer dann erhältlich, wenn förderbare Pellet-, Scheitholz- oder Hackschnitzelheizungen maximal 2,5 mg/m³ Staub emittieren.
20 Prozent Klimageschwindigkeits-Bonus
Tauschen Sie eine funktionstüchtige Gas-, Öl-, Biomasse-, Kohle- oder Nachtstromspeicherheizung aus, haben Sie als privater Selbstnutzer einer Immobilie Anrecht auf eine Bonus-Förderung in Höhe von 20 Prozent. Voraussetzung ist dabei, dass Sie nach der Sanierung auf den Einsatz fossiler Energieträger verzichten. Außerdem müssen bestehende Gaszentral- und Biomasseheizungen mindestens 20 Jahre alt sein. Wollen Sie den Klimageschwindigkeits-Bonus zur Förderung einer Holzheizung nutzen, muss diese zudem mit einer Solaranlage oder einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung kombiniert werden.
Wer ein Haus mit mehreren Wohnungen saniert und eine davon selbst bewohnt, kann den Bonus anteilig für die Kosten in der ersten Wohneinheit in Anspruch nehmen.
30 Prozent Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer
Wer eine eigene Immobilie (Wohnung oder Haus) saniert und in diesem Zuge eine förderbare Heizung einbaut, kann auch den Einkommensbonus beantragen. Mit diesem steigt die Heizungsförderung um 30 Prozent an, wenn das Haushaltsjahreseinkommen bei maximal 40.000 Euro liegt.
Auch hier gilt: Wer ein Haus mit mehreren Wohnungen saniert und eine davon selbst bewohnt, kann den Bonus anteilig für die förderbaren Kosten der ersten Wohneinheit in Anspruch nehmen.
70 Prozent Förderung für die neue Heizung maximal
Wer alle Boni für sich nutzen kann, erhält insgesamt bis zu 70 Prozent Förderung für die neue Heizung. Auf diesen Betrag hat der Staat die Zuschusshöhe 2024 gedeckelt. Infrage kommt das jedoch nur für selbstnutzende Eigentümer. Wer eine Immobilie zum Beispiel verpachtet oder vermietet, bekommt maximal 35 Prozent Förderung.
Anrechenbare Kosten hängen von der Gebäudegröße ab
Welche Kosten der Fördergeber berücksichtigt, hängt von der Gebäudegröße ab. Für Wohngebäude gilt ein Betrag von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit. Dazu kommen je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro für jede Wohneinheit ab der siebten.
Für Nichtwohngebäude gibt es eine ähnliche Staffelung, die jedoch von der Nutzfläche abhängt (30.000 Euro für bis zu 150 m² oder 200 Euro pro Quadratmeter bei über 150 bis 400 Quadratmeter; plus 120 Euro pro Quadratmeter ab 400 bis 1.000 Quadratmeter; plus 80 Euro pro Quadratmeter ab 1.000 Quadratmeter).
120.000 Euro Ergänzungskredit für die energetische Sanierung
Ergänzend zur Zuschussförderung der neuen Heizung steht ab Februar 2024 auch ein günstiger Ergänzungskredit zur Verfügung. Diesen gibt es in Höhe von 120.000 Euro pro Wohneinheit bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl. Voraussetzung ist unter anderem ein Zuwendungsbescheid für die Förderung der Heizung. Liegt das zu versteuernder Haushaltsjahreseinkommen bei maximal 90.000 Euro, profitieren Sie von besseren Konditionen.
Fördermittel auch für die Optimierung bestehender Heizungen
Eine Förderung in Höhe von 15 bis 20 Prozent gibt es auch für die Heizungsoptimierung zur Effizienzsteigerung. Wer bei Biomassekesseln einen Abgasfilter oder Ähnliches nachrüstet, kann außerdem eine Förderung für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung in Höhe von 50 Prozent beantragen. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Maßnahmen Heizungstausch und Heizungsoptimierung nicht zu den gleichen förderbaren Kosten zählen. Zudem sind Fördermittel dazu über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
BEG WG / NWG für die Komplettsanierung
Neben der KfW-Förderung der Heizung gibt es über die BEG 2024 auch finanzielle Unterstützung bei der Komplettsanierung. Erhältlich ist diese über die KfW in Form von Darlehen mit Tilgungszuschüssen. Die Höhe der Sanierungsförderung hängt dabei vom erreichten Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Standard ab. Geht es um eine Sanierung, bekommen Sie für:
- Effizienzhaus-/Effizienzgebäude Denkmal: 5 % Tilgungszuschuss
- Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 85: 5 % Tilgungszuschuss
- Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 70: 10 % Tilgungszuschuss
- Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 55: 15 % Tilgungszuschuss
- Effizienzhaus-/Effizienzgebäude 40: 20 % Tilgungszuschuss
Zusätzlich gibt es über die KfW-Förderung für Heizung und Sanierung Bonus-Tilgungszuschüsse in Höhe von fünf Prozent für eine Nachhaltigkeits-Zertifizierung oder einen besonders hohen Anteil erneuerbarer Energien. Beide lassen sich mit einem 10-prozentigen Worst-Performing-Building-Bonus kombinieren, den Sanierer besonders ineffizienter Gebäude beim Erreichen der Effizienzhaus-Stufe 55 oder 40 erhalten. Darüber hinaus gibt es einen Bonus in Höhe von 15 Prozent für serielles Sanieren, wenn Sie die Effizienzhaus-55-Stufe oder besser erreichen. Bei der Kombination von WPB- und SerSan-Bonus steigt der Tilgungszuschuss um 20 Prozent an. Die Kumulierung mit dem EE- oder NH-Bonus ist auch hier ohne Einschränkungen möglich.
Achtung! Sie können die KfW-Förderung nicht nur allein für die Heizung nutzen. Darlehen und Tilgungszuschüsse vergibt der Staat hier für ganzheitliche Vorhaben. Die Kosten der Heizungserneuerung lassen sich jedoch anrechnen.
BEG KFN / WEF / KNN für Klimafreundliche Neubauten
Wer ein Effizienzhaus 40 mit geringem Treibhausgasausstoß neu baut, profitiert von zinsgünstigen Darlehen. Diese gibt es über das BEG-Programm KFN für klimafreundliche Neubauten. Handelt es sich bei den Antragstellern um Alleinerziehende oder Familien mit Kindern, bekommen diese besonders gute Konditionen (WEF). Günstige Darlehen gibt es darüber hinaus auch für den Neubau von KfW-55-Häusern im Niedrigpreissegment. Ein Tilgungszuschuss, wie er bisher üblich war, ist jedoch nicht vorgesehen. Relevant sind die KfW-Programme 296 (KNN), 297/298 (BEG KFN) und 300 (WEF).
In beiden Fällen gibt es günstige Darlehen für die gesamten Baukosten. In diesem Zuge lässt sich auch die Heizung mit finanzieren.
KfW-Programm 270 für regenerative-Energien-Anlagen
KfW-Förderung für Viessmann Heizung, Photovoltaik und Stromspeicher gibt es ebenso über das Programm 270 der staatlichen Förderbank. Erhältlich sind Darlehen, die Bauherren, Sanierer oder Projektentwickler in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro pro Vorhaben beantragen können. Die Mittel werden auf Wunsch zu 100 Prozent ausgezahlt und für verschiedene Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung auf Basis von regenerativen Energien vergeben. Neben Photovoltaik- und KWK-Anlagen gibt es Kredite unter anderem auch für Stromspeicher.
Tipp: Über das KfW-Programm 442 können Zuschüsse für die Kombination aus Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher, Ladestation und Energiemanagementsystem beantragt werden.
Steuerbonus für Sanierung oder Handwerkerleistungen
Die BAFA-Förderung der Heizung ist vor der Vergabe von Liefer- und Leistungsverträgen zu beantragen. Wer diesen Zeitpunkt verpasst hat, kann mit dem Steuerbonus für die Sanierung auf eine alternative Fördermöglichkeit setzen. Denn diesen gibt es nachträglich in Höhe von 20 Prozent der Sanierungskosten. Absetzbar sind insgesamt 40.000 Euro, verteilt über einen Zeitraum von drei Jahren. Es gelten die gleichen technischen Vorgaben wie bei der Heizungsförderung über die BEG.
Anders verhält es sich beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Dieser ist an keine technischen Bedingungen gebunden. Er lässt sich nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen und sogar zur finanziellen Unterstützung bei einer Gasheizung nutzen. Möglich ist es dabei, jedes Jahr 20 Prozent der angefallenen Handwerkerlohnkosten von der Steuer abzusetzen.
Rechtzeitige Antragstellung sichert attraktive Heizungsförderung
Ganz gleich, ob es um eine Heizungsmodernisierung, eine Heizungsoptimierung, eine Komplettsanierung oder einen effizienten Neubau geht: Wer attraktive Fördermittel bekommen möchte, muss diese rechtzeitig beantragen. Bei der KfW-Förderung der Heizung funktioniert das im Allgemeinen vor dem Vorhabensbeginn. Dazu benötigen Sie:
- einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit auflösender/aufschiebender Bedingung (Auftrag an Förderzusage gebunden) und Ausführungszeitpunkt im Bewilligungszeitraum (36 Monate ab Zuwendungsbescheid)
- eine Bestätigung zum Antrag (BzA) von Ihrem Fachhandwerker oder Energieberater
Liegen diese Dokumente vor, können Sie die Förderung online über das Portal "Meine KfW" beantragen. Wichtig: Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, von dem Sie nur eine Wohnung selbst nutzen, beantragen Sie zunächst die Basis-Förderung inkl. Effizienzbonus oder Emissionsbonus für die gesamte Immobilie. In einem Zusatzantrag beantragen Sie dann den Geschwindigkeits- und/oder den Einkommensbonus für die selbst genutzte Wohneinheit. Nach dem Erhalt der Förderzusage können Sie einen Ergänzungskredit bei einem Finanzierungspartner Ihrer Wahl beantragen oder direkt mit der Sanierung beginnen.
KfW schaltet Antragsportal frei und ermöglicht Nachweiseinreichung
Um einen schnellstmöglichen Beginn der Förderung zu ermöglichen, stellte die KfW das Antragsportal zu Beginn nicht allen Sanierern zur Verfügung. Während erst einmal nur Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern die Mittel beantragen konnten, dürfen seit Ende August alle Sanierer Anträge stellen.
Ende September öffnete die Förderbank das Portal auch für Fachpartner. So können Fachhandwerker seitdem die Bestätigung nach Durchführung ausstellen. Damit ist es auch möglich, alle Nachweise in das Förderportal hochzuladen, um die Mittel ausgezahlt zu bekommen. Während das im Moment bereits für private Eigentümer funktioniert, müssen Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) noch etwas warten. Diese werden Nachweise erst ab November 2024 bzw. Februar 2025 (WEG mit Maßnahmen am Sondereigentum) einreichen können.
Antragstellung zunächst nachträglich möglich
Um die Verzögerungen bei der Antragstellung auszugleichen und Sanierungsvorhaben nicht lange aufzuschieben, erlaubt die KfW übergangsweise, Fördermittel nachträglich zu beantragen. Alle, die noch vor dem 31. August mit einer Maßnahme beginnen, dürfen Förderanträge nachträglich bis zum 30. November 2024 stellen. Ob Sie von der Förderung der Heizung ab 2024 profitieren, erfahren Sie dann allerdings erst nach der Sanierung.
Antragsunterlagen online und über Steuererklärung
Online-Formulare zur Antragstellung finden Sie im Portal "Meine KfW". Ähnlich verhält es sich bei der KfW-Förderung der Heizung für Komplettsanierung und Neubau. Den Steuerbonus für Sanierung oder Handwerkerlohnkosten nutzen Sie nachträglich über Ihre Steuererklärung.
Fördermittel auch für Planung und Baubegleitung
Beachten Sie zudem, dass in vielen Fällen auch die Planung und Baubegleitung durch Ihren Energie-Effizienz-Experten gefördert wird. Der Fall ist das beispielsweise in den Programmen BEG EM, WG und NWG sowie bei dem Steuerbonus für die Sanierung.
Viessmann Förderkompass – FAQ zur staatlichen Förderung für Ihre neue Heizung ab 2024
Nein. Möchten Sie zukünftig ausschließlich auf fossile Energien setzen, können Sie keine Fördermittel beantragen. Eine Ausnahme bietet der Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Nutzen Sie diesen, können Sie 20 Prozent der Handwerkerkosten steuerlich geltend machen. Bereiten Sie sich auf eine Versorgung mit Wasserstoff vor, können Sie auch Fördermittel für eine 100 Prozent H2-Ready Gasbrennwertheizung beantragen. Förderbar sind dabei jedoch nur die Extrakosten der Wasserstofffähigkeit.
Ende 2023 hat der Gesetzgeber die Förderbedingungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde die Heizungsförderung komplett neu aufgesetzt. Sie ist nun nur noch für Eigentümer einer Immobilie erhältlich. Zudem lassen sich die förderbaren Kosten nur noch einmal geltend machen und sind gesunken. Dafür stieg die Zuschusshöhe vor allem für private Selbstnutzer stark an. Durch verschiedene Boni bekommen diese aktuell eine Förderung von bis zu 70 Prozent. Zudem gibt es einen zinsgünstigen Ergänzungskredit für den Heizungstausch.
Jein. Sie erhalten Fördermittel in Höhe der oben aufgeführten Fördersätze dabei ausschließlich für die Materialkosten. Voraussetzung ist, dass ein Fachhandwerker oder ein Energie-Effizienz-Experte die fachgerechte Durchführung bestätigt. Die entsprechenden Nachweise und Rechnungen sind bei der Förderstelle einzureichen.
Möchten Sie für Ihre neue Heizung Fördermittel über die KfW beantragen, funktioniert das nicht. Gleiches gilt für KfW-Angebote für Neubau- und Sanierungsvorhaben. Nachträglich gibt es hingegen den Steuerbonus für die Sanierung oder den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. In aller Regel fallen die Fördermittel jedoch geringer aus.
Eine Ausnahme gilt, wenn Sie bis zum 31. August 2024 mit dem Heizungstausch beginnen. In diesem Fall greift eine Übergangsregelung und Sie können die Förderung nachträglich, spätestens bis zum 30. November 2024, beantragen.
Seit Januar 2024 ist das nicht mehr uneingeschränkt möglich. Inzwischen gilt: Für die Förderung benötigen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Der Vertrag gilt dabei erst bzw. nur, wenn der Fördergeber die Förderung der Heizung ab 2024 freigibt.
Bitte beachten Sie: Das gilt nicht für die Ausnahmeregelung aus Frage 5 (Maßnahmenbeginn bis 31. August 2024).
Sie müssen explizit auf die Förderzusage verzichten. Bei einer Zuschuss-Zusage wenden Sie sich am besten an die zuständige Stelle. Erst dann können Sie für das Vorhaben einen erneuten Antrag stellen. Beachten Sie aber die neuen Fördervoraussetzungen. Für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der BEG-EM-Richtlinie ist dabei auch bei identischen Maßnahmen keine Sperrfrist zu berücksichtigen.
Ja, das ist aller Voraussicht möglich. Informieren Sie die KfW darüber in einem formlosen, unterschriebenen Anschreiben, das Sie über das Förderportal hochladen. Entscheiden Sie sich für eine neue Heizung aus dem gleichen Fördersegment (zum Beispiel Sole- statt Luft-Wasser-Wärmepumpe), müssen Sie nichts zusätzlich unternehmen. Die neue Heizung sollte dann allerdings in der entsprechenden Liste für förderbare Heizgeräte aufgeführt sein.
Eine auflösende Bedingung sorgt dafür, dass Liefer- oder Leistungsverträge bei Nichtförderung ihre Wirksamkeit verlieren. Haben Verträge eine aufschiebende Bedingung, gelten Sie erst dann, wenn der Fördergeber die Heizungsförderung freigegeben hat. Mindestens eine der beiden Bedingungen ist Pflicht, wenn Sie ab 2024 die Förderung der Heizung beantragen (Ausnahme: Übergangsphase, siehe Frage 5). Formulierungsvorschläge der Bundesregierung finden Sie in unserem Förderlexikon.
Das ist möglich, allerdings nur anteilig für die förderbaren Kosten der selbstgenutzten Wohneinheit/Immobilie. Für alle anderen Gebäudeteile können Sie die Basisförderung sowie optional den Wärmepumpen-Bonus oder den Emissionsminderungs-Bonus beantragen. Für die Bemessung der Förderhöhe verteilen sich die anrechenbaren Kosten dabei zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten.
Der Bonus steht bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro zur Verfügung. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen der relevanten Haushaltsmitglieder des zweiten und dritten Jahres vor der Stellung des Förderantrags (2024: Durchschnittseinkommen aus 2021 & 2022). Zu diesen gehören alle volljährigen Eigentümer sowie deren Ehe- oder Lebenspartner, die in der Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet sind. Die folgenden Nachweise sind einzureichen:
- Einkommensteuerbescheide
- Meldebescheinigung/Meldebestätigung
- Grundbuchauszug
*Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf staatliche Fördermittel. Der Umfang der Förderung hängt zudem von individuellen Gegebenheiten ab. So liegt der Basis-Fördersatz für Wärmepumpen bei 30 Prozent. Durch verschiedene Boni lässt sich dieser auf bis zu 70 Prozent erhöhen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt Förderung der Wärmepumpe.
Die Förder-Garantie wird durch unseren Partner “FörderProfi” erstellt und ist ausschließlich über Viessmann Fachpartner erhältlich. Abgesichert wird der ermittelte Fördersatz sowie die richtige Erstellung der BzA und BnD.
Alle Bedingungen zur FörderGarantie finden Sie in den AGBs des Förderprofis Es gelten die Bedingungen der FörderGarantie in der aktuellen Fassung. Die derzeit gültige Fassung finden Sie hier.